Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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sind in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister 
und auf dem platten Lande die Gemeindevorstände zu verstehen. 
Die Bürgermeister, beziehentlich Gemeindevorstände, haben aber ihrerseits über 
seuchenartige oder ansteckende Thierkrankheiten an ihren Orten wiederum sofort Anzeige 
an die Amtshauptmannschaft zu erstatten. 
824. Die unter B, J der vorstehend im 8 23 gedachten Verordnung vom 29. Anzeigepflicht 
September 1869 erwähnte Behörde des Wohnorts des Contravenienten, bei welcher 
der Bezirksthierarzt vorgekommene Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen hat, ist « 
für Städte mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte und für das platte Land 
die Amtshauptmannschaft. 
* 25. Die Anstellung von Hebammen in Städten mit Städteordnung für mitt= Anstellung von 
„ » » · » Hebammen in 
lere und kleine Städte gehört zur Competenz der Stadtgemeinderäthe. mittleren und 
kleinen 
Städten. 
&26. Alle in dem Mandate vom 2. April 1796, die Einschränkung des Hunde-Ausfsicht über 
haltens 2c. betreffend, den „Obrigkeiten“ zugewiesenen Obliegenheiten und Competenzen zu alten vo 
gehen in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte auf die Bürger- « 
meister, für das platte Land auf die Gemeindevorstände über. 
Die Bürgermeister und Gemeindevorstände haben daher insonderheit auch unver— 
züglich dafür Sorge zu tragen, daß die vorgeschriebenen Umgänge der Caviller gehörig 
stattfinden. 
Die Kosten für die Cavillerumgänge sind aus den Gemeindecassen zu bestreiten. 
Insoweit der Abschluß entsprechender Uebereinkommen mit benachbarten Cavillern 
unthunlich fällt, bleibt nachgelassen, an Stelle der Caviller andere zuverlässige und ge- 
eignete Personen zu Abhaltung der gedachten Umgänge anzunehmen. 
Die Bürgermeister und Gemeindevorstände haben über die in Betreff der Caviller= 
umgänge an ihren Orten getroffenen Einrichtungen Anzeige an die betreffende Amts- 
hauptmannschaft zu erstatten. 
#&27. Die im § 2 des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer be= Fortsetzung. 
treffend, vom 18. August 1868 (Seite 509, Abth. I des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) und im § 3 der Ausführungsverordnung hierzu vom näm- 
lichen Tage (Seite 511 fg., Abth. 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) 
vorgeschriebene Consignation der steuerpflichtigen Hunde und die Erhebung der Hunde- 
steuer erfolgt in Städten, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, 
durch die Stadträthe, auf dem platten Lande und in Städten, welche die Städteord- 
nung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, durch die Vertretungen der
	        
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