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Zu § 40 der 6. Der letzte Satz § 40, alin. 3:
Auss-Verord. Die fernere Unterhaltung dagegen liegt als Verwaltungsaufwand den Orts-
vom 23. August .". «
1862. obrigkeiten ob,
kommt in Wegfall.
Zu § 45 der & 7. Die Bestimmungen § 45 von den Worten an:
ee rr „Für die Absendung der Duplicate 2c.“ bis zu den Worten: „zu haltende
1862. Register nachzutragen."
werden außer Wirksamkeit gesetzt.
Zu § 50 der K8. Die Worte:
Ausf.-Verord. *pm v"„½%
vom 23. August „von der Ortsverwaltungsobrigkeit
1862. kommen im Eingange des § 50 in Wegfall.
Zu § 51 der # 9. Der § 51 der Ausführungsverordnung vom 23. August 1862, sowie § 9
—3 der Verordnung vom 8. December 1868 werden hiermit aufgehoben.
1862 resp.
§9 der Ver-
ord. vom
8. December
1868.
Zu § 52 der 10. An Stelle des § 52 tritt folgende Bestimmung:
s“— „Von jedem halbjährigen Orts= und Hauptcatasternachtrage wird von der
1862. Brandversicherungscommission den betreffenden Behörden erster Instanz (§ 1 der
Verordnung vom 24. August dieses Jahres) ein Exemplar in Abschrift zuge-
stellt, welches bei den bereits vorhandenen Catastern und Nachträgen aufzube-
wahren ist.“
Zu § 59 der 11. Den hier den Obrigkeiten aufgegebenen Erörterungen hat sich der Bezirks-
Ausf.-Verord. : : Z
vom 23.August Brandversicherungsinspector zu unterziehen.
1862.
Zu § 60 der §*12. 8§ 60 wird in nachstehender Weise abgeändert:
Auss,,erorg= „Die Heberegister für jeden Ort werden von der Brandversicherungscom-
om 23. August ½. » O . Von L
62. mission aufgestellt und den Behörden erster Instanz zugefertigt. Von Letzteren
sind dieselben alsbald nach dem Empfange an die Ortseinnehmer abzugeben,
von welchen sie bei Ablieferung der erhobenen Beiträge und unter Angabe der
etwa verbleibenden Reste an die Behörde wieder zurückzugeben sind.“
Zu § 66 der 13. Der zweite Absatz von § 66 wird aufgehoben, es tritt dafür folgende Be-
Ausf.-Verord. stimmung:
vom 23. August „ Z„ »
om ugus „Obliegenheit dieser Behörde ist es, nach erhaltener Kunde von einem Brande
sich selbst an Ort und Stelle zu begeben und daselbst nicht nur über die Ent-