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stehung des Brandes, sondern, wenn ei
5 / ein Anspruch auf Schäd »
de Landesanstalt stattfindet, auch über die Wirkung lu ——- zn
ie durch die Löschanstalten verursachten Schäden, die nach allen Rchn ie über
Fahinen errbrungen vorzunehmen, oder aber, soviel die ntehanmgern
sbaf Grkosf. mach *-- Ermessen den Brandversicherungsinspector eder.
, - re, ihr geeignet scheine in ö « —
sseri amit zu beaufttagen gnet scheinende, in öffentlicher Pflicht stehende
814. d g 67 ist nach Nr. 10 noch unter Nr. 10,b einzuschalten:
„Ob eine nach § 8 des Gesetzes vom 23. August 1862 verb — « Zu§67der
ung besteht, ist durch Vergleichung der Catastrationsprotokoll mi ier **
handenen Deelarationen und Policen der mit Pri g 2c. mit den vor= vom 23. aAgust
mit Privat- 6 1862.
abgeschlossenen Versicherungen festzustellen." Vrivat Feuerversicherungsanstalten
15. 5 68 erhält folgende Fassung:
„Ueber die § 67 gedachten amtlichen Erb Zu § 68 der
Gegenwart derjenigen Personen shen m““ 3 rorgun 90, die in aas r
sowie der anwesend befindlichen Calami alten geleitet haben. 136297
mitosen zu veranstalten sind, i 1862.
und Stelle und unter Angabe de ten sind, ist an Ort
aufzunehmen.“ 8 r zugezogenen Personen ein genaues Protokoll
16. Der erste Satz von § 69 wird folgendermaßen abgeändert:
„Der Brandversicherungsinspector hat womöglich d . » Zu § 69 der
üntterstützung der anzustel » .gIcherLocalexpedtttonzurAusf.-Verord.
17 zustellenden Erörterungen beizuwohnen.“ vom 23. August
817. 1n Stele von § 70 tritt folgende Bestimmung: 1562.
„Ueber jeden im Verwaltungsbezi Z Zu § 70 der
ob ein Schaden aus der Unssburichergnockaf- uve dra wi gleichviel, kure
sewie über jede durch calten Blitschla e ergüten ist, oder nicht, vom 23, Augus
. , « g entstandene Zerstörung oder Beschädi 1862.
ies Berscherungsvbseete hat die gunündige Veberte nah benbltesd !*nin
** Stunden an die Brandversicherungscommission, jedoch ohne Bei
n, Anzeige zu erstatten, diese Anzei ’Öi "
gegebenen Zeit zum Abgange zu bringen.“ se Anzeigen auch innerhalb der an-
18. Ansue § 73 gilt folgende Bestimmung: 3
„Ueber jeden Brand sind Schädenacten zu « U§73der
. alten A..
§ 68 vorgeschriebene Protokoll einzuverleiben? und ist denselben das au
819. 74 erhält nachstehende Fassung: 1862.
„Der Tag des Würderu ins i „ Zu § 74 der
Instanz nach vorheriger incsemins s an drn 14n Behörde erster *
zuleitender Vernehmung mit dem Brandversi usbruch des Brandes ein- 1869.
· . rsicherungsinspector anzuse - «
gleichen hat dieselbe wegen Bestellung der Ortszeugen das -*— 8
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