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sorgen, nicht minder die Brandcalamitosen, oder im Falle der Abwesenheit der-
selben die im § 18 des Gesetzes gedachten Stellvertreter zum Erscheinen in
Person, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte unter der Verwarnung
vorzuladen, daß im Falle des Außenbleibens gleichwohl mit der Schäden-
würderung werde verfahren werden.
Auch ist Denjenigen, welche die Löschanstalten geleitet haben, vom Tage der
Würderung Nachricht zu geben.“
Zu § 75 der * 20. Der erste Absatz von § 75 erhält folgende Fassung:
sd „Die Schädenwürderung und Feststellung der zu gewährenden Vergütung
1862. ist, wenn von der Brandversicherungscommission nicht etwas Anderes angeordnet,
oder dazu ein besonderer Commissar abgesendet wird, von den technischen Be-
amten am bestimmten Tage und im Beisein der bestellten Ortszeugen und Der-
jenigen, welche die Löschanstalten geleitet haben, sowie unter Zuziehung der-
jenigen Calamitosen oder deren Stellvertreter und beziehentlich Bevollmächtigten,
welche sich zur Theilnahme eingefunden haben, ins Werk zu setzen. Dabei sind
nicht nur die § 73 jener Verordnung gedachten Unterlagen gehörig zu berück-
sichtigen, sondern insbesondere auch noch nachstehende Vorschriften zu beobachten:
Zu demselben *.21. Die Bestimmung Sub 2, c desselben Paragraphen kommt in Wegfall (vergl.
Paragraphen, oben § 14, Nr. 10, b dieser Verordnung).
Zu § 80 der #22. Punkt 3 § 80 kommt in Wegfall.
armel rrond Punkt 6 dieses Paragraphen schließt mit den Worten: 6 1
1862. „so ist wenigstens das Ergebniß der bis dahin angestellten Erörterungen mit
anzuzeigen.“
Das Uebrige bis zum Schlusse des Paragraphen fällt weg.
l*r § 87 der &23. An die Stelle der § 87, alin. 2, 3 und 4 genannten Kreisdirection tritt
aisre die betreffende Kreishauptmannschaft.
1862.
Zu §94 der §6 24. Der letzte Satz des § 94 von den Worten an:
*3 „Die Stadt= und Landgemeinderäthe 2rc.“
1862. fällt weg.
9 89 der 625. Der erste Absatz von § 97 erhält nachstehende Fassung:
]N“33 „Bei den abzuhaltenden Revisionen des Feuerlöschgeräths ist zugleich zu
1862. constatiren, ob und wieweit der Verordnung vom 10. October 1856 (Seite
385 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850), die Gleich-
mäßigkeit der Schraubengewinde an den Feuerspritzen betreffend, entsprochen
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