Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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worden, und da, wo dies noch nicht der Fall ist, das zur Ausführung der Ver— 
ordnung weiter Nöthige zu besorgen.“ 
* 26. An die Stelle des ersten Absatzes von § 99 tritt folgende Bestimmung: Zu § 99 der 
„Ueber die Bewilligung der Spritzenprämien hat die Brandversicherungs- rWW“* 
commission auf Grund der nach § 80, Punkt 4 der Ausführungsverordnung 1862. 
vom 23. August 1862 geschehenen Vorschläge Bestimmung zu treffen.“ 
6& 27. Die Worte im § 101, alin. 1: Zu § 101 der 
„den Feuerpolizeicommissar oder" awe 
kommen in Wegfall und in alin. 2 sind die Worte: 1862. 
„außerdem von dem Feuerpolizeicommissar oder wer sonst" 
zu vertauschen mit: 
„oder von dem, welcher sonst 2c.“ 
28. Im § 103, alin. 2 ist für „Kreisdirection“: 8 der 
„Kreishauptmannschaft“ a 8 9 
zu setzen. 1862. 
B. Das Mobiliar-Feuerversicherungswesen betreffend. 
Zu den Ausführungsverordnungen vom 20. October 1862 (Seite 596 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und 28. März 1863 (Seite 359 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863). 
229. Unter den in den Ausführungsverordnungen vom 20. October 1862 und 
vom 28. März 1863 erwähnten Obrigkeiten sind die § 1 sub A, II der Verordnung 
vom 24. August 1874 gedachten Behörden zu verstehen. 
Wegen derjenigen Privatunterstützungsvereine (Nr. V der Ausführungsverordnung 
vom 20. October 1862), deren Directorien den Sitz in einer Landgemeinde haben, ist 
die betreffende Amtshauptmannschaft mit der nach Maßgabe von §§ 73 und 76 der 
obangezogenen Verordnung zu führenden Aufsicht beauftragt. 
30. In dem § 46, alin. 2 gedachten Falle ist, wenn es sich um die Regulir= Zu § 46 der 
ung eines in einer Landgemeinde vorgekommenen Brandschadens handelt, von dem Ge- auef erord- 
meindevorstande an die Amtshauptmannschaft zur weiteren Entschließung und Verfüg= ber 1862. 
ung Anzeige zu erstatten. 
6* 31. Von dem Gemeindevorstande ist, wenn derselbe das (8 49) vorgeschriebene Zu § 49 der 
Unbedenklichkeitszeugniß jnicht auf Grund eigener Wissenschaft über die nach § 63 der Asn 
Verordnung vom 20. October 1862 in Betracht kommenden Umstände auszustellen ver= ber 1862. 
mag, bei der Amtshauptmannschaft Bescheidung einzuholen.
	        
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