Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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b) für ein Schreiben an eine andere Behörde — Thlr. 5 Ngr. — Pf. 
a) Wenn mit Veränderungen der Versicherungen, welche 
während der Dauer des Versicherungsvertrags statt- 
finden, zugleich eine Erhöhung der Versicherungs- 
summe verbunden ist, so ist in dem Falle, daß nicht 
eine neue Police ausgestellt, sondern die eingetretene 
Veränderung auf der bisherigen Police blos nach- 
getragen oder darüber ein besonderer Nachtrag aus- 
gefertigt wird, nur wegen der eingetretenen Ver- 
sicherungserhöhung nach vorstehenden Sätzen zu 
liquidiren. 
b) Bei sogenannten kurzen Versicherungen, 
bei Versicherungen von der Dauer bis zu und mit 
4 Wochen sind nur 2/5 und bei Versicherungen bis 
mit 3 Monaten nur ½ des vorgedachten Kosten- 
betrags in Ansatz zu bringen. 
und zwar 
c) für den Erlaß einer Bekanntmachung . — 5 — 
Anmerkung. Verläge an Porto und Insertionsgebühren 
sind hierunter nicht inbegriffen. 
4. Für Ausstellung eines Wohnungsanmeldescheins — 2 . 5 
5. Für Annahme eines Baugenehmigungsgesuchs und Weiter- 
beförderung desselben an die Amtshauptmannschaft, aus- 
schließlich des durch die Weiterbeförderung etwa erwach- 
senden Portos . —-5-—- 
6. In Angelegenheiten der Mobiliar— Feuerversicherungen für 
die Abstempelung der Policen und Policennachträge 
bei einer Versicherungssumme bis mit 500 Thhlr. 2 5 
von über 500 Thlr. bis mit 1000 — 5 — 
. 1000 2000 — 10 — 
2000 3000 — . 15 — 
. 3000 5000 — 20 — 
— - 5000 10,000 1 — — 
-210,000 -52 15,000 - 1 10 — 
15,000 20,000 = 1 20 — 
. 20,00) = 30, 000 2 5. — 
. 30,00 40,000 2 20 -— 
. 40,000 = 50,000 = 3 5. — 
.50,000 60,000 = 3 20 — 
60,000 = und darüber 4 —. — 
Anmerkung.
	        
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