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b) für ein Schreiben an eine andere Behörde — Thlr. 5 Ngr. — Pf.
a) Wenn mit Veränderungen der Versicherungen, welche
während der Dauer des Versicherungsvertrags statt-
finden, zugleich eine Erhöhung der Versicherungs-
summe verbunden ist, so ist in dem Falle, daß nicht
eine neue Police ausgestellt, sondern die eingetretene
Veränderung auf der bisherigen Police blos nach-
getragen oder darüber ein besonderer Nachtrag aus-
gefertigt wird, nur wegen der eingetretenen Ver-
sicherungserhöhung nach vorstehenden Sätzen zu
liquidiren.
b) Bei sogenannten kurzen Versicherungen,
bei Versicherungen von der Dauer bis zu und mit
4 Wochen sind nur 2/5 und bei Versicherungen bis
mit 3 Monaten nur ½ des vorgedachten Kosten-
betrags in Ansatz zu bringen.
und zwar
c) für den Erlaß einer Bekanntmachung . — 5 —
Anmerkung. Verläge an Porto und Insertionsgebühren
sind hierunter nicht inbegriffen.
4. Für Ausstellung eines Wohnungsanmeldescheins — 2 . 5
5. Für Annahme eines Baugenehmigungsgesuchs und Weiter-
beförderung desselben an die Amtshauptmannschaft, aus-
schließlich des durch die Weiterbeförderung etwa erwach-
senden Portos . —-5-—-
6. In Angelegenheiten der Mobiliar— Feuerversicherungen für
die Abstempelung der Policen und Policennachträge
bei einer Versicherungssumme bis mit 500 Thhlr. 2 5
von über 500 Thlr. bis mit 1000 — 5 —
. 1000 2000 — 10 —
2000 3000 — . 15 —
. 3000 5000 — 20 —
— - 5000 10,000 1 — —
-210,000 -52 15,000 - 1 10 —
15,000 20,000 = 1 20 —
. 20,00) = 30, 000 2 5. —
. 30,00 40,000 2 20 -—
. 40,000 = 50,000 = 3 5. —
.50,000 60,000 = 3 20 —
60,000 = und darüber 4 —. —
Anmerkung.