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7. Für Bescheinigung über den Empfang einer Anmeldung
zum Betriebe eines stehenden Gewertss — Thlr. 5 Ngr. — Pf.
8. Für Ausstellung eines Legitimationsscheins (§ 58, Absatz 1
der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) —1
9. Für Beglaubigung einer Fischkarte —
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108. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen
betreffend;
vom 25. August 1874.
Zur Ausführung des unter dem 26. April 1873 erlassenen Gesetzes, das Volksschul—
wesen betreffend (Seite 350 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Jede Volksschule muß so eingerichtet sein, daß die ihr zugewiesenen Kinder Zu § 1 des
vollständigen Unterricht bis zur Beendigung der gesetzlich bestimmten Schulzeit durch Gesetzs.
dieselbe erhalten können.
#§#2. Die als „wesentliche“ bezeichneten Gegenstände des Unterrichts sind zwar Zu §2.
insgesammt in jeden Lehrplan — auch in den der einfachen Volksschule — aufzu-
nehmen, doch soll hinsichtlich der Ausdehnung der einzelnen Unterrichtszweige dem ört-
lichen Bedürfnisse möglichster Spielraum gelassen werden. Es bleibt vorbehalten,
über die Einrichtung des Unterrichts allgemeine Normen aufzustellen, welche in allen
Schulen, einschließlich der Fortbildungsschule, zu beachten sind.
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten für Mädchen kann in einfachen Volks-
schulen auf das Nothwendigste, wie Stricken, Nähen, Wäschezeichnen, Ausbessern,
Zuschneiden und dergleichen beschränkt werden. Ob die zur Ertheilung dieses Unter-
richts erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können, hat der Bezirksschulinspector
zu erörtern, und nur, wenn er sich selbst von der Unausführbarkeit überzeugt hat, geschehen
zu lassen, daß von dem gedachten Unterrichte abgesehen werde.
#a 3. Zu den Volksschulen sind diejenigen Unterrichtsanstalten nicht zu zählen, Zu § 3.
welche die unmittelbare Vorbereitung zu einzelnen Berufsarten sich zum Ziele gesetzt
haben, also eine besondere Fachbildung gewähren, vorausgesetzt jedoch, daß der Bildungs-
gang in diesen Anstalten nicht blos auf das schulpflichtige Alter (vergl. § 4 des Gesetzes)
sich erstreckt.
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