Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu 84, 
Absatz 1. 
Zu 8 4, 
Absatz 2. 
— 156 — 
&# 4. Der achtjährige Besuch der einfachen Volksschule ist das Mindeste, was in 
Bezug auf die Art und Dauer des Unterrichts gefordert wird. Es besteht aber die acht- 
jährige Schulpflicht auch für Kinder, welche eine mittlere oder höhere Volksschule besuchen, 
einer höheren Bildungsanstalt angehören, oder in dem Besuche verschiedenartiger Schu- 
len abwechseln, beziehentlich ganz oder zeitweise Privatunterricht erhalten, als Regel, von 
welcher Ausnahmen nur nach § 4, Absatz 6 des Gesetzes statthaft sind. 
Unterbrechungen des Schulbesuchs durch Krankheit des Kindes oder durch andere 
unvorhergesehene Umstände bedingen nur dann eine Verlängerung der Schulpflicht über 
acht Jahre hinaus, wenn bis dahin das Ziel der einfachen Volksschule in den im Gesetze 
§ 4, alin. 7 genannten Unterrichtsgegenständen nicht erreicht worden sein sollte. 
Die Verordnung wegen Beendigung des Schulbesuchs und der Zulassung der Kin- 
der zur Confirmation vom 15. December 1836 (Seite 5 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1837) wird hiermit aufgehoben. 
Wer für ein Kind die Befreiung von dem Besuche der Ortsschule in Anspruch 
nimmt, hat Solches dem Schulvorstande anzuzeigen. Wird ein solches Kind nicht einer 
höheren Bildungsanstalt oder Fachlehranstalt oder einer concessionirten Privat-Unter- 
richtsanstalt überwiesen, sondern handelt es sich um Unterricht im Hause oder durch 
einzelne Privatlehrer, so ist die Entscheidung darüber, ob solcher Unterricht den der 
Volksschule ersetzen kann, dem Bezirksschulinspector zu überlassen. 
Die Befugniß, ihre Kinder selbst zu unterrichten, steht in der Regel nur solchen 
Hausvätern zu, welche sich für den Lehrerberuf ausgebildet haben. Ob Solches in 
einzelnen Fällen auch anderen gestattet werden kann, hat die oberste Schulbehörde zu 
entscheiden. 
Bei genügend befundenem Privatunterrichte, sowie bei Ueberweisung eines Kindes 
an eine höhere Bildungs-oder Fachlehranstalt erledigt sich die Verpflichtung zur Bezahlung 
von Schulgeld an die Ortsschule. Es kann jedoch in der Localschulordnung mit Geneh- 
migung der obersten Schulbehörde festgesetzt werden, daß auch die durch Privatlehrer, 
oder im Hause unterrichteten Kinder einen Theil des ortsüblichen Schulgelds, welcher 
jedoch die Hälfte des höchsten Schulgeldsatzes nicht übersteigen darf, an die Ortsschul- 
hcasse zu entrichten verpflichtet sind. Die höhere Volksschule ist gegenüber der mittleren 
und einfachen, die mittlere gegenüber der einfachen als höhere Bildungsanstalt anzusehen. 
Die Leiter von Privatschulen und Erziehungsanstalten, sowie Privatlehrer haben 
den Eintritt schulpflichtiger Kinder in ihre Anstalt, beziehentlich die Uebernahme vollen 
Privatunterrichts bei solchen, dem Schulvorstande anzuzeigen. 
85. Die Genehmigung zum Besuche einer einfachen Schule in einem Nachbarorte 
soll der Bezirksschulinspector nur aus erheblichen, in der Regel aus der Entfernung der 
Wohnung vom Schulhause oder der Beschaffenheit des Schulwegs hergeleiteten Gründen
	        
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