Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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ertheilen. Befindet sich die Schule, wohin das Kind gebracht werden soll, in dem Ver- 
waltungsbezirke eines anderen Bezirksschulinspectors, als der Wohnort des Kindes und 
die Schule, in welche dasselbe nach der gesetzlichen Ordnung gehört, so hat der für den 
Wohnort des Kindes angestellte Bezirksschulinspector die Genehmigung zum Besuche 
der Schule des Nachbarorts zu ertheilen. Die ertheilte Genehmigung befreit von der 
Entrichtung des Schulgelds in der Schule des Wohnorts. 
In den Localschulordnungen kann jedoch rücksichtlich derjenigen Kinder, welche von 
ihrem Wohnorte aus eine außerhalb des Schulbezirks gelegene gleichartige Schule be- 
suchen, die Erlegung der Hälfte des höchsten Schulgeldsatzes zur Ortsschule bedungen 
werden. 
In den Grenzbezirken wohnhafte und in diesseitige Schulen gehörige Kinder dürfen 
benachbarte, nichtsächsische Schulen nur mit Zustimmung der obersten Schulbehörde 
besuchen, welche im Genehmigungsfalle wegen der erforderlichen Ueberwachung der 
Leistungen solcher Kinder Veranstaltung treffen wird. 
6# 6. Vor dem Anfange eines neuen Schuljahrs ist, dafern nicht durch die Local- 
schulordnung andere Einrichtungen getroffen sind, von dem Schulvorstande eine Liste 
der bis zu dem bevorstehenden Aufnahmetermine schulpflichtig werdenden Kinder an- 
zufertigen und dem Schuldirector oder Lehrer spätestens acht Tage vor Eintritt des 
Aufnahmetermins zuzustellen. 
Der Tag der Aufnahme in die Schule ist den Eltern bekannt zu machen und die 
Aufnahme selbst mit angemessener Feierlichkeit zu vollziehen. 
Für jedes aufzunehmende Kind ist 
1. ein Taufzeugniß oder ein Geburtszeugniß, 
2. eine schriftliche Angabe der Eltern über die Confession, beziehentlich Religion, 
welcher sie angehören, wobei Seiten der, keiner Religionsgesellschaft angehörigen 
Dissidenten die im § 6, Absatz 4 des Gesetzes gedachte Erklärung über den 
Religionsunterricht abzugeben ist, 
3. eine Bescheinigung über die an dem Kinde vollzogene Schutzpockenimpfung 
vorzulegen. 
Die aufgenommenen Kinder sind von dem Schuldirector oder Lehrer in das 
Hauptbuch, ein allgemeines, nach dem Schema 4 einzurichtendes und genau fortzu- 
führendes Verzeichniß, in welchem bei der späteren Entlassung des Kindes die hierauf 
bezüglichen Rubriken auszufüllen sind, einzutragen. Auch für die Fortbildungsschule 
ist ein Hauptbuch zu führen. 
Längstens acht Tage nach geschehener Aufnahme hat der Schuldirector oder Lehrer 
diejenigen in das schulpflichtige Alter eingetretenen Kinder, welche sich weder an dem 
zur Aufnahme bestimmten Tage, noch auch seitdem zur Schule eingefunden haben 
Zu § 4, 
Absatz 3.
	        
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