Zu §4,
Absatz 5.
Zu § 4,
Absatz 6 und 7.
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Der Grund der späteren Aufnahme derartiger Kinder oder der sich nöthig machen—
den Unterbrechung des Schulbesuchs ist im Hauptbuche der Schule anzumerken, auch
sind die betreffenden ärztlichen Zeugnisse im Schularchive aufzubewahren.
Ob den bezeichneten Kindern ein Nachlaß am achtjährigen Schulbesuche gewährt
werden könne, hängt von deren Bildungsfähigkeit ab.
Die Verordnung zu Erläuterung und Ausführung des § 22 des Elementarvolks-
schulgesetzes vom 8. August 1864 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1864) wird hiermit aufgehoben.
§& 9. Da die Unterrichtung verwahrloster, nicht vollsinniger, schwach= und blöd-
sinniger Kinder eine besondere Befähigung und Vorbildung des Lehrers voraussetzt,
solche Kinder auch dem Lehrgange der Volksschule in der Regel nicht folgen können, so
empfiehlt sich für die größeren Städte die Einrichtung von besonderen Schulen oder
Classen für derartige Kinder.
Entstehen beim Schulvorstande darüber Zweifel, ob die Erziehung solcher Kinder im
Hause ihrer Angehörigen ausreichend sei, so hat derselbe der Bezirksschulinspection hier-
über Anzeige zu erstatten und ihr die weitere Anordnung, beziehentlich nach Einholung
eines gerichtsärztlichen Gutachtens auf Kosten der Betheiligten, zu überlassen.
*10. Darüber, ob die zur Entlassung erforderliche Reife des Kindes vorhanden
sei, entscheidet der Lehrer mit dem Ortsschulinspector (Director).
Bei evangelischen Kindern steht die Confirmation nicht mehr, wie bisher, in Ver-
bindung mit der Schulentlassung, vielmehr kann sie vor oder nach derselben stattfinden,
je nachdem das Kind den kirchlichen Anforderungen entspricht. Mit dem Beginne des
Confirmandenunterrichts ist der Religionsunterricht der Confirmanden in der Schule
einzustellen; es darf aber der übrige Schulunterricht durch den Confirmandenunterricht
nicht beeinträchtigt werden.
Für die vorzeitige Entlassung eines Kindes aus der Schule kann die Erleichterung
der Eltern in ihren Erwerbsverhältnissen, oder die vorgeschrittene aber an sich normale
körperliche Entwickelung als ein ausreichender Grund nicht gelten. Nur solche Ereignisse
in der Familie, welche die Entlassung des Kindes als im hohen Grade dringend er-
kennen lassen, oder notorisch andauernde Kränklichkeit des Kindes selbst, oder vorhan-
dene günstige Gelegenheit für die Unterbringung zu Erlernung einer Profession oder in
einem Dienste können eine Abweichung von der gesetzlichen Regel rechtfertigen, wobei
immer vorauszusetzen ist, daß das Kind in den wesentlichen Unterrichtsgegenständen das
Ziel der einfachen Volksschule erreicht habe. Gesuche um Erlaß von der gesetzlichen
Schulzeit sind rechtzeitig beim Schulvorstande anzubringen, welcher dieselben, nach
Gehör des Lehrers und mit seinem Gutachten versehen, dem Bezirksschulinspector vor-
zulegen hat.