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Unter gleicher Voraussetzung steht einer Gemeinde, welche bisher zu einer Vereins—
schule gehörte, selbst gegen den Widerspruch der anderen dazu gehörigen Gemeinden frei,
sich vom Schulverbande zu trennen und eine eigene Schulanstalt zu errichten, oder einem
anderen Schulbezirke beizutreten.
Als örtliche Hindernisse für den Schulbesuch der Kinder sind theils zu weite Ent—
fernung des betreffenden Ortes oder Ortsantheils vom Schulhause, theils gefährliche Be—
schaffenheit der Wege zum Schulhause, wogegen eine Sicherheit gewährende Vorkehrung
nicht getroffen werden kann, anzusehen.
Sind die im Absatz 3 und 4 gedachten Erfordernisse zwar nicht vorhanden, aber
die betheiligten Gemeinden mit der Ausschulung einer derselben einverstanden, so ist
diesem Vorhaben dann nicht entgegenzutreten, wenn die Füglichkeit vorhanden ist, meh—
rere Schulen statt einer zu unterhalten und wenn die Trennung nicht die Folge hat,
daß ein Theil der schulfähigen Jugend ungenügenden Schulunterricht erhält.
Bei Trennung des Schulverbands ist zwar das Einkommen der Stellen, unter
Ausscheidung der Accidentien, Vermögens- und Grundstücksnutzungen, welche von den
abgetrennten Orten oder Ortstheilen zu entrichten sind, neu zu reguliren; es ist aber
den amtirenden Lehrern auf ihre Dienstzeit das ganze bisherige Einkommen fortzuge—
währen und deshalb das ihnen hiernach auf Zeit außer dem neuen Gehalte der Stelle
etwa noch zu gewährende Quantum, wobei jedoch eine nach erfolgter Ausschulung ein—
tretende Erhöhung der Bezüge aus den abgetrennten Orten außer Berücksichtigung zu
bleiben hat, zu bestimmen. Dieses Entschädigungsquantum ist in der Regel und wenn
nicht ein anderes Abkommen unter den Betheiligten getroffen wird, von dem ausschei-
denden Theile zu gewähren und nur dann, wenn die Ausschulung auch zur Erleichter-
ung der bei der Schule verbleibenden Gemeinde dient, z. B. wenn ein Schulbau da-
durch vermieden wird, ist die Gewährung der Entschädigung auf angemessene Weise zu
theilen.
Erfolgt eine Trennung des Schulverbands im Einverständnisse der Betheiligten,
ohne daß die Voraussetzungen vom Absatz 3 und 4 vorhanden sind, so ist bezüglich der
Bedingungen der Auseinandersetzung der Gemeinden der getroffenen Vereinbarung nach-
zugehen. Erfolgt dagegen die Ausschulung von Amtswegen oder aus Gründen, aus
denen sie von der ausscheidenden Gemeinde nach Absatz 4 verlangt werden kann, so
wird, wenn über die Bedingungen der Auseinandersetzung eine Vereinigung nicht zu
Stande kommt, die ausscheidende Gemeinde zu einer Entschädigung an die im Verbande
bleibenden Bestandtheile in der Regel nicht anzuhalten sein. Nur wenn gemeinsame
Schulden vorhanden sind, wird sie in der Regel von Aufsichtswegen anzuhalten sein,
einen Theil dieser Schulden zu übernehmen.