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Sollten an einem Orte nur höhere Volksschulen bestehen, so muß deren Einrichtung
die Füglichkeit bieten, den Kindern Unbemittelter, unter gleichzeitiger Entbindung der-
selben vom fremdsprachlichen Unterrichte, bis zum Ablaufe des achten Schuljahrs eine
genügende allgemeine Bildung zu vermitteln.
Der Leitung einer höheren oder mittleren Volksschule steht, sofern noch eine einfache
Volksschule am Orte vorhanden ist, das Recht zu, die Ausweisung von Zöglingen, welche
den Ansprüchen der Anstalt zu genügen sich unfähig erweisen, bei der Bezirksschulinspec-
tion zu beantragen.
32. Die den örtlichen Verhältnissen entspringenden Bestimmungen in Betreff
der Einrichtung der Fortbildungsschulen sind in die Localschulordnung aufzunehmen.
Hierbei ist dem Schulvorstande nachgelassen, die durch das Gesetz für den Fortbildungs-
unterricht geforderten zweiwöchentlichen Stunden während der Sommermonate ausfallen
zu lassen, jedoch nur dann, wenn zum Ersatze dieses Ausfalls während der Winterszeit
allwöchentlich mindestens vier Stunden Unterricht ertheilt werden.
Am Zweckmäßigsten ist dieser Unterricht auf die Abende der Wochentage in den
Monaten October bis einschließlich März zu verlegen. An Sonntagen darf dieser Unter-
richt nicht während des Hauptgottesdienstes ertheilt werden. Nebenbei kann in Fabrik-
districten zweistündiger wöchentlicher Zeichenunterricht und in Ackerbaubezirken zwei-
stündiger landwirthschaftlicher Unterricht in der Woche auch während der Sommermonate
ertheilt werden.
Es ist statthaft, daß nahegelegene Orte behufs Errichtung einer Fortbildungsschule
zusammentreten, sofern dadurch die Gründung und Unterhaltung derselben gefördert
und erleichtert wird. Auch ist es zulässig, Nichtlehrer für den Unterricht in einzelnen
Zweigen, wie z. B. Gewerbtreibende für das Zeichnen und Geometrie, praktische Oeco-
nomen für die Landwirthschaftslehre, Geistliche für Geschichte, Geographie und Literatur
zu beschäftigen. Bestimmt der Schulvorstand im Einverständnisse mit der kirchlichen
Vertretung, daß sich an den Unterricht in der Fortbildungsschule auch ein weiterer
Religionsunterricht anschließen soll, so darf durch eine solche Einrichtung die für den
obligatorischen Fortbildungsunterricht geforderte Minimal-Stundenzahl (Absatz 2 des
Gesetzes) keine Schmälerung erfahren.
Die Fortbildungsschulen werden der Regels nach für die verschiedenen Religions-
parteien gemeinschaftlich, also ohne Berücksichtigung des Confessionsverhältnisses (vergl.
8 6 des Gesetzes), eingerichtet.
Ein Fortbildungsunterricht #für Mädchen mit der-Verpflichtung zur Theilnahme
soll über das Maß von zwei Stunden wöchentlich nicht ausgedehnt werden.
Der Schulvorstand hat die geeigneten Veranstaltungen zu treffen, daß sich kein zum
Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteter willkürlich dieser Verpflichtung entziehen
Zu § 14.