Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Sollten an einem Orte nur höhere Volksschulen bestehen, so muß deren Einrichtung 
die Füglichkeit bieten, den Kindern Unbemittelter, unter gleichzeitiger Entbindung der- 
selben vom fremdsprachlichen Unterrichte, bis zum Ablaufe des achten Schuljahrs eine 
genügende allgemeine Bildung zu vermitteln. 
Der Leitung einer höheren oder mittleren Volksschule steht, sofern noch eine einfache 
Volksschule am Orte vorhanden ist, das Recht zu, die Ausweisung von Zöglingen, welche 
den Ansprüchen der Anstalt zu genügen sich unfähig erweisen, bei der Bezirksschulinspec- 
tion zu beantragen. 
32. Die den örtlichen Verhältnissen entspringenden Bestimmungen in Betreff 
der Einrichtung der Fortbildungsschulen sind in die Localschulordnung aufzunehmen. 
Hierbei ist dem Schulvorstande nachgelassen, die durch das Gesetz für den Fortbildungs- 
unterricht geforderten zweiwöchentlichen Stunden während der Sommermonate ausfallen 
zu lassen, jedoch nur dann, wenn zum Ersatze dieses Ausfalls während der Winterszeit 
allwöchentlich mindestens vier Stunden Unterricht ertheilt werden. 
Am Zweckmäßigsten ist dieser Unterricht auf die Abende der Wochentage in den 
Monaten October bis einschließlich März zu verlegen. An Sonntagen darf dieser Unter- 
richt nicht während des Hauptgottesdienstes ertheilt werden. Nebenbei kann in Fabrik- 
districten zweistündiger wöchentlicher Zeichenunterricht und in Ackerbaubezirken zwei- 
stündiger landwirthschaftlicher Unterricht in der Woche auch während der Sommermonate 
ertheilt werden. 
Es ist statthaft, daß nahegelegene Orte behufs Errichtung einer Fortbildungsschule 
zusammentreten, sofern dadurch die Gründung und Unterhaltung derselben gefördert 
und erleichtert wird. Auch ist es zulässig, Nichtlehrer für den Unterricht in einzelnen 
Zweigen, wie z. B. Gewerbtreibende für das Zeichnen und Geometrie, praktische Oeco- 
nomen für die Landwirthschaftslehre, Geistliche für Geschichte, Geographie und Literatur 
zu beschäftigen. Bestimmt der Schulvorstand im Einverständnisse mit der kirchlichen 
Vertretung, daß sich an den Unterricht in der Fortbildungsschule auch ein weiterer 
Religionsunterricht anschließen soll, so darf durch eine solche Einrichtung die für den 
obligatorischen Fortbildungsunterricht geforderte Minimal-Stundenzahl (Absatz 2 des 
Gesetzes) keine Schmälerung erfahren. 
Die Fortbildungsschulen werden der Regels nach für die verschiedenen Religions- 
parteien gemeinschaftlich, also ohne Berücksichtigung des Confessionsverhältnisses (vergl. 
8 6 des Gesetzes), eingerichtet. 
Ein Fortbildungsunterricht #für Mädchen mit der-Verpflichtung zur Theilnahme 
soll über das Maß von zwei Stunden wöchentlich nicht ausgedehnt werden. 
Der Schulvorstand hat die geeigneten Veranstaltungen zu treffen, daß sich kein zum 
Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteter willkürlich dieser Verpflichtung entziehen 
Zu § 14.
	        
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