Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 177 — 
Die Bezirksschulinspection hat darauf diese Gesuche nach vorherigem Gehör des 
Ortsschulvorstands der obersten Schulbehörde begutachtend zur Entschließung vor— 
zutragen. 
Die Erlaubniß zur Gründung einer solchen Privatanstalt wird jederzeit nur für 
die Person und widerruflich ertheilt, auch werden bei deren Ertheilung die Bedingungen 
der Errichtung näher festgestellt. In jedem Falle muß die betreffende Anstalt den für 
das Volksschulwesen geltenden allgemeinen Vorschriften entsprechend eingerichtet und 
geleitet werden, insbesondere hat sie auch durch alljährlich zu veranstaltende öffentliche 
Prüfungen, deren bevorstehende Abhaltung dem Bezirksschulinspector rechtzeitig anzu- 
zeigen ist, ein Zeugniß von ihren Leistungen abzulegen. 
Luch die Errichtung einer Fabrikschule bedarf der besonderen Genehmigung der 
obersten Schulbehörde, welche nur in dringenden Fällen, auf Grund eines geprüften 
und bestätigten Specialregulativs, ertheilt wird. 
Sowohl der Privatunterricht im Hause, als auch die Privatschulen, Pensions= und 
Erziehungsanstalten unterliegen der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksschulinspectors, 
welche dieser entweder selbst oder durch geeignete Sachverständige ausübt. Es hat jedoch 
der Bezirksschulinspector selbst mindestens ein Mal innerhalb zweier Jahre den Unter- 
richt in Privatschulanstalten unvermuthet zu revidiren. Werden rücksichtlich einer Schul- 
anstalt Wahrnehmungen gemacht, welche das Fortbestehen derselben wegen mangelnder 
Befähigung, beziehentlich des Verhaltens des Vorstehers oder der Lehrer, oder wegen des 
Lehrplans und der Einrichtung der Anstalt bedenklich erscheinen lassen, so ist der Schul- 
inspection hiervon sofort Kenntniß zu geben und von dieser, nach Befinden, die Auf- 
hebung der Anstalt zu beantragen oder die sonst nöthige Vorkehrung zu treffen. 
Bei dem Unterrichte im Hause ist darauf zu halten, daß derselbe hinter dem öffent- 
lichen Volksschulunterrichte nicht zurückbleibt, und bei ungünstigen Wahrnehmungen, 
welche nicht in geistiger oder körperlicher Schwäche der betreffenden Kinder, sondern in 
der ungenügenden Unterrichtsertheilung ihren Grund haben, Seiten der Schulinspection 
auf die Abstellung der gefundenen Mängel binnen einer einzuräumenden angemessenen 
Frist zu dringen. Bleibt dies ohne Erfolg, so ist die Genehmigung des Hausunterrichts 
zurückzuziehen. 
III. Von der Ausbildung, Anstellung und den NRechtsverhältnissen der Lehrer 
und Lehrerinnen. 
s34. Zu den Schulamts-Candidaten-Prüfungen wird von der obersten 
Schulbehörde für jedes Seminar ein geeigneter Commissar abgeordnet, nach Befinden 
ein für allemal mit diesem Auftrage versehen werden. 
1874. 30 
Zu § 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.