Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Auch ist zu jeder solchen, in einem evangelisch-lutherischen Seminare stattfindenden 
Prüfung ein Commissar des evangelischen Landesconsistoriums nach § 5, Punkt 4 des 
Kirchengesetzes, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums be- 
treffend, vom 15. April 1873 (Seite 378 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1873) zuzuziehen, zu welchem Zwecke die Seminardirectionen der obersten 
Schulbehörde von den bevorstehenden Schulamts-Candidaten-Prüfungen rechtzeitig 
Kenntniß zu geben haben. Bezüglich des katholischen Schullehrerseminars in Bautzen 
bewendet es bis auf Weiteres bei der seitherigen Einrichtung, jedoch führt künftighin 
der königliche Commissar auch hier den Vorsitz. 
Jeder Geprüfte und Fähigbefundene erhält ein von den Commissaren und dem 
Lehrercollegium des Seminars unterschriebenes Zeugniß, worin der Grad seiner in allen 
Lehrfächern erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie seiner praktischen Ausbildung 
und seiner Lehrfähigkeit insbesondere, das Hauptergebniß aber in Betreff seiner Brauch- 
barkeit für das Lehramt durch eine der festgesetzten Hauptcensuren 
vorzüglich, 
recht gut, 
gut, 
ziemlich gut, 
genügend 
ausgedrückt ist. 
Die Namen Derer, welche sich als befähigt zum Lehrerberufe erwiesen haben, werden 
mit Bemerkung der ihnen ertheilten Hauptcensuren von der Seminardirection der obersten 
Schulbehörde angezeigt, worauf sie in die allgemeine Liste der Schulamts- 
Candidaten eingetragen werden. 
Für die Veranstaltung der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung wird eine 
entsprechende Anzahl von Prüfungscommissionen an verschiedenen Orten des Landes 
errichtet werden. 
Jeder dieser Commissionen wird eine Anzahl Schulinspectionsbezirke zugewiesen und 
haben sich die innerhalb dieser Bezirke angestellten oder wohnhaften Schulamts-Can- 
didaten bei der betreffenden Commission, welche die Zeit der abzuhaltenden Prüfung 
vorher bekannt macht, rechtzeitig dazu anzumelden. 
Diese Commissionen sind zusammengesetzt aus 
a) einem Commissar der obersten Schulbehörde, als Vorsitzendem, 
b) einem Commissar des evangelischen Landesconsistoriums, beziehentlich der 
katholisch-geistlichen Behörde, als Beisitzer, 
) einem Bezirksschulinspector, 
d) einem Seminardirector,
	        
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