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Auch ist zu jeder solchen, in einem evangelisch-lutherischen Seminare stattfindenden
Prüfung ein Commissar des evangelischen Landesconsistoriums nach § 5, Punkt 4 des
Kirchengesetzes, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums be-
treffend, vom 15. April 1873 (Seite 378 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) zuzuziehen, zu welchem Zwecke die Seminardirectionen der obersten
Schulbehörde von den bevorstehenden Schulamts-Candidaten-Prüfungen rechtzeitig
Kenntniß zu geben haben. Bezüglich des katholischen Schullehrerseminars in Bautzen
bewendet es bis auf Weiteres bei der seitherigen Einrichtung, jedoch führt künftighin
der königliche Commissar auch hier den Vorsitz.
Jeder Geprüfte und Fähigbefundene erhält ein von den Commissaren und dem
Lehrercollegium des Seminars unterschriebenes Zeugniß, worin der Grad seiner in allen
Lehrfächern erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie seiner praktischen Ausbildung
und seiner Lehrfähigkeit insbesondere, das Hauptergebniß aber in Betreff seiner Brauch-
barkeit für das Lehramt durch eine der festgesetzten Hauptcensuren
vorzüglich,
recht gut,
gut,
ziemlich gut,
genügend
ausgedrückt ist.
Die Namen Derer, welche sich als befähigt zum Lehrerberufe erwiesen haben, werden
mit Bemerkung der ihnen ertheilten Hauptcensuren von der Seminardirection der obersten
Schulbehörde angezeigt, worauf sie in die allgemeine Liste der Schulamts-
Candidaten eingetragen werden.
Für die Veranstaltung der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung wird eine
entsprechende Anzahl von Prüfungscommissionen an verschiedenen Orten des Landes
errichtet werden.
Jeder dieser Commissionen wird eine Anzahl Schulinspectionsbezirke zugewiesen und
haben sich die innerhalb dieser Bezirke angestellten oder wohnhaften Schulamts-Can-
didaten bei der betreffenden Commission, welche die Zeit der abzuhaltenden Prüfung
vorher bekannt macht, rechtzeitig dazu anzumelden.
Diese Commissionen sind zusammengesetzt aus
a) einem Commissar der obersten Schulbehörde, als Vorsitzendem,
b) einem Commissar des evangelischen Landesconsistoriums, beziehentlich der
katholisch-geistlichen Behörde, als Beisitzer,
) einem Bezirksschulinspector,
d) einem Seminardirector,