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Ueber diese Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welchem die betreffende Eides—
formel beizufügen und welches dem Verpflichteten vorzulesen, auch von ihm mit zu
unterschreiben ist.
Ein ständiger Lehrer ist ein solcher, dessen Stelle zur Besorgung des Unterrichts
in einem gewissen Bezirke als wesentlich nothwendig und bleibend anerkannt ist und
welcher nicht ohne Genehmigung der Schulbehörde entlassen werden kann.
Die Verpflichtung von Hilfslehrern und Vicaren erfolgt durch den Localschulinspector
oder Director mittelst Abnahme des Handschlags an Eides Statt und ist nur auf treue
Erfüllung der zu übernehmenden Pflichten zu richten.
Die Eidesabnahme geschieht Seiten desjenigen Bezirksschulinspectors, in dessen
Bezirke der betreffende Lehrer das erste ständige Amt antritt.
Diejenigen evangelisch-lutherischen Lehrer und Lehrerinnen, welche auf Grund der
bestandenen Prüfungen zur Ertheilung von Religionsunterricht berechtigt sind, haben
das Gelöbniß confessioneller Treue nach folgender Formel abzuleisten:
„Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe
in der heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen
Confession, sowie in den beiden Katechismen Dr. Luthers bezeugt ist, nach bestem
Wissen und Gewissen lauter und rein lehren will.“
Diese Formel ist von dem zu Verpflichtenden, nachdem sie ihm vorgelesen und er
auf deren Bedeutung hingewiesen worden ist, wörtlich nachzusprechen und deren getreue
Befolgung durch Handschlag zu bekräftigen. Ueber die erfolgte confessionelle Verpflicht-
ung ist in jedem einzelnen Falle eine von dem zu Verpflichtenden mitzunnterschreibende
besondere Registratur aufzunehmen und an das evangelisch-lutherische Landesconsistorium
einzusenden.
Die Verpflichtung der Lehrer bei späterem Wechsel ihrer Stellen geschieht durch
Hinweisung auf ihre früheren Gelöbnisse unter Abnahme des Versprechens, denselben
auch in der neuen Stellung treu bleiben zu wollen.
Ueber die confessionelle Verpflichtung nichtevangelischer Lehrer wird von der kirch-
lichen Behörde, beziehentlich Vertretung der betreffenden Religionsgesellschaft, Bestimm-
ung getroffen und es hat der Verpflichtete eine Abschrift des hierüber aufgenom-
menen, die Verpflichtungsformel enthaltenden Protokolls an den Bezirksschulinspector
abzugeben.
# 36. Bei Berechnung der Lehrerzahl, durch welche sich entscheidet, ob das Vor-
schlagsrecht für die Lehrerstellen am Orte dem Gemeinderathe, beziehentlich dem Stadt-
rathe, oder der obersten Schulbehörde zusteht, kommen nicht blos die ständigen Lehrer,
einschließlich des Directors, sondern auch die Hilfslehrer (vergl. § 63, Absatz 2) in Be-
Zu § 19.