Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Wird die Emeritirung, insoweit der Lehrer nicht nach § 1 des Gesetzes vom 31. März 
1870 darauf ohne Weiteres Anspruch hat, wegen geistiger oder körperlicher Krankheit 
beantragt, so ist in der Regel ein bezirksärztliches Zeugniß zu erfordern. 
Zu § 21, # 44. Der zweimonatliche Gnadengenuß der Wittwe und der Waisen eines Lehrers 
Absabs bis 10. läuft vom ersten Tage des auf den Sterbemonat folgenden Monats an. 
Da während derselben Zeit den Hinterlassenen eines im Amte verstorbenen Lehrers 
die Benutzung der Dienstwohnung zusteht, so muß den Hinterlassenen solcher Lehrer, 
welche anstatt der freien Wohnung ein Aequivalent an Geld beziehen, dieses letztere auf 
dieselbe Zeit als Gnadengenuß belassen werden. 
8 22, § 45. Den Directoren dürfen mehr Lehrstunden nicht zugewiesen werden, als sie 
I und 2 ohne Beeinträchtigung einer wirksamen Leitung der Schule ertheilen können. Für Lehrer 
an mittleren und höheren Volksschulen ist die wöchentliche Stundenzahl mit Rücksicht 
auf die ihnen obliegenden Correcturen oder zeitraubenden Vorbereitungen abzumindern. 
Die Localschulordnung hat hierüber Bestimmung zu treffen. Lehrer an mittleren Volks- 
schulen sind jedoch bis zu 26, solche an höheren Volksschulen bis zu 24 wöchentlichen 
Unterrichtsstunden verpflichtet. 
Bei vorkommenden Vacanzen haben die Lehrer desselben Ortes, beziehentlich benach- 
barte Lehrer, die Stellvertretung zu übernehmen. Einem Lehrer ist die stellvertretende 
Versorgung einer zweiten Schule oder die Uebernahme des vollen Unterrichts in einer 
zweiten Classe nicht unentgeltlich anzusinnen. 
Zu § 22, & 46. Will ein Lehrer, abgesehen von dem Falle der Versetzung in den Ruhestand, 
Absatz 4. aus dem öffentlichen Schuldienste freiwillig ausscheiden, so ist ihm von der Schulinspection 
ein Entlassungsschein auszustellen, worin der Grund des Rücktritts unter Hinzufügung 
eines Urtheils über sein Verhalten und seine Leistungen anzugeben ist. Ohne Vorweis 
dieses Entlassungsscheins darf die Wiederverwendung als Lehrer nur mit Genehmigung 
der obersten Schulbehörde erfolgen. 
Zu § 22, &# 47. Zulässige Strafmittel in der Volksschule sind: 
Absatz 6. Erinnerungen und Verweise, 
Vorhaltung im Beisein des Ortsschulinspectors (Directors), des Lehrercollegiums 
oder des Cötus, 
Anweisung von Strafplätzen oder Zurücksetzung in der Classenordnung, 
Zurückbehalten und Nacharbeitenlassen in der Schule, 
Schriftliche Anzeige an die Eltern. 
Nur nach mehrfach fruchtlos gebliebener Anwendung eines der vorgenannten Straf— 
mittel oder wegen frecher Widersetzlichkeit und grober Unsittlichkeit ist eine mäßige 
körperliche Züchtigung, aber stets nur in angemessener, schicklicher und die Gesundheit 
nicht gefährdender Weise gestattet. 
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