Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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In der Fortbildungsschule ist körperliche Züchtigung ausgeschlossen. 
Strafmittel, welche den Bestraften der Verachtung oder dem Spotte der Mitschüler 
aussetzen; solche, deren Anwendung die Gesundheit des Bestraften gefährden; Ueber- 
ladung mit Strafarbeiten und aufsichtsloses Einsperren in Classenzimmer oder andere 
Räume sind schlechterdings zu vermeiden. 
Die Schulzucht erstreckt sich auch auf das Betragen der Schuljugend auf dem Schul- 
wege und auf den häuslichen Fleiß. Ebensowenig kann sich ein Lehrer der Verpflicht- 
ung entziehen, die Schüler bei gebotener Gelegenheit zu schicklichem und wohlanstän- 
digem Betragen außer der Schule überhaupt anzuhalten. 
Zu öffentlichen Tanzbelustigungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die 
sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder nicht zuzulassen. 
Der Besuch von Schankstätten ist ihnen anders als in Begleitung erwachsener 
Personen nicht gestattet. Die Veranstaltung ungeeigneter Vergnügungen bei Schulfeften, 
Verwendung von Kindern zu öffentlichen theatralischen Vorstellungen oder Concerten ist, 
wenn nicht hierzu im einzelnen Falle die Ortsbehörde nach vorgängigem Gutheißen des 
Schulvorstands besondere Erlaubniß ertheilt hat, ebenfalls verboten. 
Den Schulbehörden bleibt vorbehalten, den Besuch einzelner Vergnügungsorte und 
Schaustellungen gänzlich zu untersagen. Dieses Verbot kann auch auf die Schüler der 
Fortbildungsschule ausgedehnt werden. 
4. Die Dienstentsetzung eines Lehrers setzt den vollständigen Abschluß des 
Strafverfahrens wider denselben und ein rechtskräftiges Erkenntniß voraus, durch 
welches er zu Zuchthausstrafe oder einer die Dauer von vier Monaten übersteigenden 
Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist. 
Erlaß oder Minderung der Strafe im Gnadenwege bleiben ohne Einfluß auf das 
Disciplinarverfahren. 
Die Frage, ob ein Lehrer während des Strafverfahrens vom Amte zu suspendiren 
sei, ist von der Schulinspection in Erwägung zu ziehen, sobald ihr über die Einleitung 
des Strafverfahrens die vorschriftsmäßige amtliche Mittheilung zugeht. 
Die Suspension ist in der Regel dann zu verfügen, wenn gleich von Anfang an 
starker Verdacht für die Schuld des Lehrers vorliegt, oder wenn der Lehrer in Unter- 
suchungshaft genommen wird, oder das Verbrechen, welches den Gegenstand der Unter- 
suchung bildet, an den Schulkindern selbst verübt worden, oder von der Art ist, daß 
sich die sofortige Fernhaltung des Lehrers von der Schule im Interesse der Schulkinder 
erforderlich macht. Dem Rerurse eines Lehrers gegen die verfügte Suspension ist keine 
Suspensivkraft beizulegen. Die Suspension ist mit einstweiliger Einziehung des Ge- 
halts bis auf den zum nothdürftigen Unterhalte für die Person und Familie des Lehrers 
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Zu § 23, 
Punkt 1.
	        
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