Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 24. 
Zu § 25, A. 
— 190 — 
IV. Von der Verwaltung und Beausfsichtigung der Volksschulen. 
A. Ber Schulvorstand. 
*51. Dem Schulvorstande liegt die Sorge für alles Dasjenige ob, was Seiten 
der Schulgemeinde geschehen kann, um die Ortsschule in einen dem Gesetze entsprechenden 
Stand zu bringen und sie in diesem zu erhalten. Er hat daher vor Allem die für das 
Schulwesen nöthigen Einrichtungen zu beschaffen und im Stande zu erhalten; zu diesem 
Zwecke auch die nöthigen Mittel bereit zu halten, wozu ein jährlich zu entwerfender 
Voranschlag über die Erfordernisse der Schule dienen soll. Dieser Voranschlag ist jedes 
Jahr bei der Bezirksschulinspection, nach dem beiliegenden Schema G, im Monat No- 
vember in doppelten Exemplaren einzureichen. Die Letztere hat den Voranschlag zu 
prüfen und ihre Entschließung auf das eine Exemplar zu bringen, welches dem Schul- 
vorstande bis längstens zum Jahresschlusse zurückzugeben ist, während das andere 
Exemplar bei den Acten der Schulinspection verbleibt. 
Der Schulvorstand kann, insbesondere in größeren Schulgemeinden, die Besorgung 
bestimmter Geschäfte, wie z. B. die Vermögensverwaltung und das Bauwesen, beson- 
deren, aus seiner Mitte zu wählenden Deputationen übertragen, doch haben sich die 
letzteren in allen Fragen, bei denen die inneren Angelegenheiten des Schulwesens be- 
rührt werden, mit den in den Schulvorstand gewählten Schuldirectoren und Lehrern in 
Vernehmung zu setzen, und, sofern eine Einigung mit denselben nicht zu erzielen ist, die 
Angelegenheit im Plenum des Schulvorstands zur Berathung und Beschlußfassung 
vorzubringen. 
Mit den in den Punkten h, i, k gedachten Geschäften ist zunächst der Ortsschul- 
inspector, beziehentlich der Schuldirector, zu beauftragen. Andere Mitglieder des Schul- 
vorstands haben zwar das Recht, ihre Wahrnehmungen über die Leitung der Schule 
bei den gemeinschaftlichen Berathungen zur Sprache zu bringen, sind aber zu selbst- 
ständigem Eingreifen in die Schulleitung, sowie zur Zurechtweisung des Lehrers nicht 
befugt. Erscheint das Einschreiten des Ortsschulinspectors oder Directors gegen Pflicht- 
widrigkeiten eines Lehrers unzureichend, so ist der letztere vor versammeltem Schul- 
vorstande durch dessen Vorsitzenden zurechtzuweisen. 
&52. Die nach dem Umfange des Schulbezirks zu bemessende Zahl der Schul- 
vorsteher soll, ohne Hinzurechnung der Lehrer, sowie des Pfarrers, beziehentlich Orts- 
schulinspectors, welche in den Schulvorstand eintreten, niemals weniger als vier und in 
der Regel nicht mehr als zwölf betragen. 
Ueber das Verhältniß, nach welchem die zu einem Schulbezirke vereinigten bürger- 
lichen Gemeinden oder Gemeindetheile im Schulvorstande vertreten werden sollen, haben
	        
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