Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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vorgenommen werden sollen, und darf ein abgeänderter Lehrplan vor erlangter Ge— 
nehmigung nicht in Ausführung gebracht werden. Jeder neue Lehrplan ist in zwei 
Exemplaren mindestens einen Monat vor Beginn des Schuljahrs, in welchem er in 
Kraft treten soll, einzureichen. 
Nach erfolgter Prüfung des Lehrplaus hat der Bezirksschulinspector das eine Exem- 
plar, mit seiner Entschließung wegen dessen Genehmigung oder den nöthig scheinenden 
Abänderungen versehen, zurückzugeben und das andere Exemplar zu seinen Acten zu 
nehmen. 
Die Stundenpläne sind vom Ortsschulinspector (Schuldirector) jedesmal spätestens 
bei Beginn des neuen Cursus an den Bezirksschulinspector einzureichen. Abweichungen 
von den allgemeinen Vorschriften, welche durch örtliche Verhältnisse bedingt worden, 
sind besonders zu rechtfertigen; auch ist zur Erleichterung der Prüfung die etwaige ge- 
naue Uebereinstimmung mit dem früheren, vom Bezirksschulinspector gutgeheißenen Plane 
bemerklich zu machen. 
Im Laufe des Schuljahrs eintretende vorübergehende Abweichungen vom Lehr- 
und Stundenplane ohne größere Bedeutung sind, falls sie sich auf länger als Monats- 
frist erstrecken, einfach anzuzeigen. 
Der Stundenplan der Schule ist in jedem Classenzimmer anzubringen. 
63. Wo ein vorübergehender Ausfall an Lehrkräften durch die übrigen, an der 
Schule angestellten Lehrer gedeckt wird, bedarf es der Vermittelung des Bezirksschul- 
inspectors nicht. Wohl aber ist derselbe vom Schulvorstande um seine Vermittelung 
anzugehen, wo sich die Absendung eines Vicars nöthig macht. 
Auch die Annahme eines Hilfslehrers kann nur mit Vorwissen und unter Genehm- 
haltung des Bezirksschulinspectors erfolgen, welcher dafür zu sorgen hat, daß nicht 
solche Schulstellen, welche für bleibend nothwendig zu erachten sind, blos durch Hilfs- 
lehrer versehen, sondern mit ständigen Lehrern besetzt werden. 
Ebenso ist festzuhalten, daß in der Regel auf sechs ständige Lehrer nicht mehr als 
ein Hilfslehrer angestellt wird und daß einem zum ständigen Lehrer qualificirten Hilfs- 
lehrer die Ständigkeit nicht länger als 5 Jahre vorenthalten werden darf. 
Zur Errichtung neuer ständiger Lehrerstellen bedarf es der Genehmigung der 
obersten Schulbehörde. 
Die Einweisung in das Amt gehört zu den Obliegenheiten des Bezirksschulinspectors 
als solchen, welcher jedoch den Ortsschulinspector oder Schuldirector damit beauf- 
tragen kann. 
Urlaubsgesuche von Lehrern auf die Zeit von vier Tagen bis zu vier Wochen sind 
dem Bezirksschulinspector durch den Schulvorstand zur Entschließung anzuzeigen. 
Während der Schulferien bedarf ein Lehrer keines Urlaubs. 
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Zu § 33, 
Punkt 3.
	        
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