Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 33, 
Punkt 4. 
Zu § 33, 
Punkt 5. 
— 196 — 
864. Die vom Bezirksschulinspector mit sämmtlichen ständigen Lehrern und Di- 
rectoren seines Bezirks zu veranstaltenden Conferenzen sollen alljährlich im Monat 
October oder November stattfinden, damit der Jahresbericht des Bezirksschulinspectors 
sich auf den Verlauf derselben erstrecken kann. Bei diesen Conferenzen ist von einem 
Theilnehmer, welcher unter Einverständniß des Bezirksschulinspectors sich hierzu bereit 
erklärt, beziehentlich von ihm hierzu beauftragt wird, ein Vortrag über einen wissen— 
schaftlich pädagogischen oder das praktische Amtsleben betreffenden Gegenstand zu halten, 
woran sich eine vom Bezirksschulinspector geleitete freie Besprechung über den Inhalt 
des Vortrags knüpft. Auch kann der Bezirksschulinspector als Vorsitzender entweder 
aus eigenem Antriebe oder auch auf rechtzeitig von einzelnen Lehrern gestellten Antrag 
noch andere, das Schulwesen betreffende Fragen und Wünsche zur Besprechung bringen 
und hervorragende Vertreter einzelner Fachlehrgegenstände, z. B. des Zeichnens, Tur- 
neus 2c. zur Abhaltung von Vorträgen oder zur Theilnahme an den Sitzungen auf- 
fordern. Von den zu verhandelnden Gegenständen sind die Lehrer des Bezirks thun- 
lichst schon bei der Einladung zur Conferenz in Kenntniß zu setzen. 
Die alljährliche Hauptconferenz der Bezirksschulinspectoren am Sitze der obersten 
Schulbehörde wird von dieser in der Regel im Monat Februar oder März zusammen- 
berufen werden. Als Grundlage für die Berathung sollen geeignete Anregungen 
dienen, welche durch die Jahresberichte gegeben sind, auch wird die oberste Schulbehörde 
aus eigener Bewegung allgemeine Maßregeln für die Hebung des Schulwesens zur 
Besprechung bringen, um für ihre Entschließung über wichtigere Schulfragen in der 
Aussprache der Bezirks-Aufsichtsbeamten eine Unterlage zu gewinnen. Nach Befinden 
wird auch über einzelne Berathungsgegenstände den Bezirksschulinspectoren zum Zwecke 
der Vorbereitung auf die Besprechung im Voraus Eröffnung gemacht werden. 
65. Der alljährliche Schulbericht, welcher längstens bis Ende des Monats 
Januar des nächsten Jahres einzureichen ist, soll über den Stand des Schulwesens im 
Bezirke, über die in der Besetzung der Schulämter und in der Organisation der Schulen 
eingetretenen Veränderungen, über die Beschaffenheit und etwa erfolgte Erneuerung der 
Schulhäuser Auskunft geben; ferner die durch ihre Leistungen und ihr Verhalten aus- 
gezeichneten, wie andererseits die hinter den nothwendigen Anforderungen zurückstehen- 
den Lehrer nennen und ein Urtheil über die Thätigkeit der Directoren, Localschul- 
inspectoren und nach Befinden der Schulvorstände beifügen. 
Die speciellen Ergebnisse der abgehaltenen Revisionen sind in einer dem Berichte 
anzuschließenden Revisionstabelle darzulegen. 
Als leitender Grundsatz ist hierbei festzuhalten, daß die vorgesetzte Behörde durch 
eine vollständige und zuverlässige Uebersicht über den Zustand des Schulwesens im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.