Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 30. 
Zu § 37. 
Zu § 38. 
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waltungssache, welche bereits ihrer Entschließung unterlegen hat, von den Betheiligten 
unter ausdrücklicher Anrufung der obersten Behörde ein Rechtsmittel dagegen eingewendet 
worden ist. In diesen Fällen, sowie zum Behufe der Entscheidung von Administrativ— 
Justizsachen in zweiter Instanz ist die Sache der obersten Schulbehörde zur Entschließung 
anzuzeigen. 
Dasselbe hat in Disciplinarsachen gegen Lehrer dann zu geschehen, wenn es sich um 
die Dienstentsetzung oder Dienstentlassung eines Lehrers (8 23 des Gesetzes) handelt. 
Auch in dem Falle ist die Entschließung der obersten Schulbehörde zu überlassen, wo 
an sich die Dienstentlassung eines Lehrers gerechtfertigt sein würde, die Schulinspection 
aber für die einstweilige Beibehaltung desselben sich verwenden zu können glaubt. 
Behufs der Ausübung der Oberaufsicht über die Schulbauten ist vor dem Angriffe 
eines Neubaues oder einer wesentlichen Umgestaltung des Unterrichtslocals oder anderer 
Theile des Schulhauses über das diesfallsige Vorhaben vom Schulvorstande an die 
Bezirksschulinspection Bericht mit Beifügung der gefertigten Baurisse und Anschläge, 
nach geschehener Ausführung aber Erfolgsanzeige an dieselbe Behörde zu erstatten. 
Den vorgeschriebenen Schulbericht hat die Bezirksschulinspection in jedem dritten 
Jahre, unter Zugrundelegung der von der obersten Schulbehörde seiner Zeit hinaus— 
zugebenden Tabellen, zu bearbeiten und einzureichen. 
868. Die von den Kreisdirectionen, dem Gesammt-Consistorium zu Glauchau 
und den katholisch-geistlichen Behörden in Schulsachen seither besorgten Geschäfte gehen, 
insoweit nicht in dem Gesetze und in dieser Verordnung etwas Anderes bestimmt ist, 
auf das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts über. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister kommt die 
denselben nach dem Regulative vom 12. November 1837 (Seite 103 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) seither zugewiesene Mitwirkung in An- 
gelegenheiten der evangelischen Volksschulen und Stiftungen für dieselben in Wegfall. 
69 Alle Stiftungen, welche, sei es durch Schenkung oder letztwillige Verfügung 
zu Gunsten einer Volksschule errichtet werden, sind der obersten Schulbehörde anzuzeigen, 
damit das Schutzrecht des Staates über dieselben nach Maßgabe von § 60 der Ver- 
fassungsurkunde vom 4. September 1831 ausgeübt werden könne. 
Die Veräußerung von Schulgrundstücken, sowie die Verwendung von Schulcapitalien 
zu anderen als stiftungsmäßigen oder Schulzwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen 
Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
Uebergangsbestimmungen. 
70. Die Verordnung zu dem Gesetze über das Elementar-Vollsschulwesen vom 
9. Juni 1835 (Seite 298 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835),
	        
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