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AM 109. Verordnung,
den Eintritt der veränderten Zuständigkeit der Behörden für Kirchen-, Schul- und
Stiftungssachen betreffend;
vom 26. August 1874.
Weg des Eintritts der durch das Kirchengesetz, die Errichtung eines evangelisch-
lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 (Seite 376 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), durch das Gesetz, die Organisation
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 275 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und durch das Gesetz, das Volks-
schulwesen betreffend, vom 26. April 1873 (Seite 350 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) bedingten veränderten Zuständigkeit der Behörden für Kirchen-,
Schul= und Stiftungssachen wird Folgendes verordnet:
A. Die Kirchenbehörden betreffend.
# 1. Das Kirchengesetz vom 15. April 1873 über die Errichtung eines evangelisch-
lutherischen Landesconsistoriums und die dem letzteren durch dieses Gesetz in Verbindung
mit dem Publikationsgesetze vom 16. April 1873 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1873) zugewiesene Zuständigkeit tritt
den 15. October 1874
in Wirksamkeit.
#2. Mit demselben Zeitpunkte wird die seither den Gerichtsämtern zuständig ge-
wesene weltliche Coinspection über Kirchen und diesen gewidmete Stiftungen von den
Amtshauptmannschaften übernommen.
# 3. Für die Stadträthe derjenigen Städte, in welchen die Revidirte Städteord-
nung für größere Städte vom 24. April 1873 (Seite 295 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1873) eingeführt ist, bewendet es bei den in der Verordnung
vom 12. November 1863 (Seite 758 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1863) wegen des Hinzutritts von Stadträthen zu der Kircheninspection als drittes
Mitglied getroffenen Bestimmungen.
& 4. Wegen der Ausübung der Consistorial= und Inspectionsbefugnisse über
Kirchen und kirchliche Stiftungen in der Oberlausitz ergeht besondere Verordnung.
B. Die Schulbehörden betreffend.
5. Das Gesetz, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 und die
dazu gehörige Ausführungsverordnung vom 25. August 1874 treten