Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Bestimmungen abgeändert wird und nicht durch das Regulativ für die Gymnasien vom 
1. Juni 1870 (Seite 162 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870), 
sowie durch Verträge mit den Collatoren einzelner städtischer Gymnasien bereits modi- 
ficirt worden ist 
II. Nealschulen I. und II. Ordnung. 
5. Die beiden Königlichen Realschulen zu Annaberg und Döbeln stehen unter 
der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. Das Directorium der Anstalt erhält unmittelbar von dem Ministerium 
die erforderlichen Anordnungen und erstattet ebenso an dasselbe seine Berichte. 
6. Die mit den städtischen Gymnasien verbundenen beiden Realschulen zu Plauen 
und zu Zittau werden, so lange diese Verbindung stattfindet, wie seither, zunächst von 
der für die dortigen Gymnasien eingesetzten, für diese combinirten Anstalten als Gym- 
nasial= und Realschulcommission zu bezeichnenden Behörde geleitet und beaufsichtigt. 
& 7. Für jede der übrigen Realschulen I. und II. Ordnung wird als nächste Auf- 
sichtsbehörde, in Unterordnung unter das Ministerium, eine Realschulcommission ein- 
gesetzt. Dieselbe besteht 
1. aus einem juristisch befähigten Mitgliede des Stadtraths, 
2. aus einem wissenschaftlich gebildeten Mitgliede der Stadtgemeinde, welches auf 
Vorschlag des Stadtraths vom Ministerium ernannt wird, 
3. aus dem Director der Anstalt. 
Die Mitgliedschaft der Realschulcommission ist, wie die der Gymnasialcommission, 
ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt, doch ist hierdurch die Erstattung noth- 
wendig gewordener Verläge aus der Schulcasse nicht ausgeschlossen. 
Den Vorsitz und das Directorium actorum in diesen Commissionen führt das Mit- 
glied des Stadtraths. 
Von dem Director der Realschule gilt das im § 3 a. E. bezüglich der Gymnasial- 
rectoren Bestimmte ebenfalls. 
& . Die Realschulcommission hat das Interesse der ihrer Aufsicht unterstellten 
Anstalt nach allen Richtungen zu wahren und dem Ministerium in allen, das Gedeihen 
derselben betreffenden wichtigeren Angelegenheiten Bericht zu erstatten. 
Sie vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Directorium, beziehentlich Lehrer- 
collegium und der städtischen Collaturbehörde einerseits und zwischen diesen und dem 
Ministerium andererseits. 
Ihrer gutachtlichen Berichtserstattung unterliegen insonderheit alle Personalange- 
legenheiten der Lehrer, wie Gesuche um Beförderung, Gehaltsaufbesserung und Unter-
	        
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