— 228 —
stützungen, auch alle Gesuche um Gewährung von Beihilfen für die Anstalt aus
Staatsmitteln.
Zu ihrer Kenntniß sind alle Disciplinarfälle zu bringen, in welchen das Lehrer—
collegium die Entfernung von Schülern aus der Anstalt für geboten hält (vergl. 8 43
des Regulativs für die Realschulen unter III).
Die Realschulcommission versammelt sich regelmäßig in jedem Vierteljahre ein
Mal, nach Bedürfniß aber auch öfter. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Berathung
derselben zu verlangen.
9. Mit den Revisionen der Realschulen werden Mitglieder des Ministeriums
des Cultus und öffentlichen Unterrichts oder auch besondere Commissare beauftragt
werden.
Die Reifeprüfungen bei den Realschulen I. Ordnung finden unter dem Vorsitze eines
Königlichen Commissars statt.
Darnach modificiren, resp. erledigen sich die Bestimmungen des Regulativs für
die Realschulen vom 2. Juli 1860, I. Abschnitt, §§ 4, 5 und 6 (Seite 97 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860).
III. Schullehrerseminare.
10. Auf Grund particularer Rechte, besonderer Verträge und stiftungsmäßiger
Bestimmungen bilden die nächste Aufsichtsbehörde
für das landständische Seminar zu Bautzen
die aus landständischen Deputirten und Mitgliedern der Regierungsbehörde zu-
sammengesetzte Seminardeputation,
für das Freiherrlich Fletchersche Seminar
die bestätigten Administratoren,
für das durch eine besondere Stiftung begründete Seminar zu Waldenburg
das Gesammtconsistorium zu Glauchau.
Die Oberaufsicht sowohl über diese Anstalten, wie über das katholische Seminar
zu Bautzen, übt das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus.
# 11. Für sämmtliche Königliche Seminare wird die seitherige Mittelinstanz auf-
gehoben. Dieselben stehen künftig unter der unmittelbaren Leitung, Aufsicht und Ver-
waltung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Von diesem werden
die hierauf bezüglichen Anordnungen an das Directorium der Anstalt erlassen werden,
wie auch letzteres seine Berichte unmittelbar an das Ministerium erstattet.
Das Lehrerinnenseminar zu Callnberg ist stiftungsgemäß nach denselben Grund-
sätzen zu behandeln.