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& 12. Die Revisionen der Schullehrerseminare geschehen durch Mitglieder oder
Abgeordnete des Ministeriums und erstrecken sich auch auf das katholische Seminar zu
Bautzen.
Gegenstand derselben sind nicht blos der Unterricht, die Leistungen der Lehrer, so-
wie die Fortschritte und das Verhalten der Schüler, sondern auch der Zustand der
Schul-, Wohn= und Schlafräume, die Beköstigung und Verpflegung der im Internat
befindlichen Zöglinge.
13. Die aus Staatsmitteln begründeten Stipendien und Freistellen werden bei
den § 10 genannten Anstalten auf Vorschlag der nächsten Aufsichtsbehörde, bei den
§ 11 genannten Anstalten aber auf Vorschlag und Bericht des Directoriums, welches
darüber mit dem Lehrercollegium zu berathen hat, vergeben.
& 4. Die §§ 2, 3 und 4 der Ordnung der evangelischen Schullehrerseminare
vom Jahre 1857 (Seite 251 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859)
werden, soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen nicht im Einklange stehen, hier-
mit aufgehoben.
Wegen der an den Seminaren abzuhaltenden Schulamts-Candidaten-Prüfungen
ergeht besondere Verordnung.
15. Die neuen Behörden für die höheren Unterrichtsanstalten treten den
15. October dieses Jahres in Wirksamkeit und es haben die betheiligten Stadträthe
bis zu diesem Zeitpunkte die deshalb erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
Dresden, den 28. August 1874.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.
Letzte Absendung: am 19. September 1874.—
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