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Neustadt und
Polenz
betroffen werden.
Dresden, am 24. August 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
115. Verordnung,
den Zinngehalt der Flüssigkeitsmaaße betreffend;
vom 25. August 1874.
In zweiten Nachtrage zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu
Nr. 23 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) ist zu § 7 bestimmt, daß Flüssigkeits-
maaße aus Zinn in ihrer Masse nicht weniger als § reines Zinn enthalten dürfen.
Durch die von den Eichungs-Aufsichtsbehörden vorgenommenen Untersuchungen von
Zinngemäßen auf ihren Zinngehalt ist jedoch festgestellt worden, daß dieser Vor-
schrift nicht allenthalben entsprochen wird und daß Maaße von einem so geringen Zinn-
gehalte verfertigt werden, daß aus ihrem Gebrauche im öffentlichen Verkehre Gefahren
für die Gesundheit zu befürchten stehen.
Das Ministerium des Innern erachtet es daher für nothwendig, die Verfertigung
sowie den Verkauf von Flüssigkeitsmaaßen aus Zinn, welche weniger als 3 9 reines Zinn
enthalten, bei Geldstrafe bis zu 30 Thaler oder Haft bis zu vier Wochen hiermit zu
untersagen.
Die Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, die Ausführung dieses Verbots
zu überwachen.
Dresden, den 25. August 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
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