Deren aus-
nahmsweise
Ausdehnung
auf das Gebiet
der Nachbar-
staaten.
Allgemeiner
Wirkungskreis.
Anzeigen.
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und hat dann nur dem betheiligten Districtsgendarm oder der betreffenden Ortspolizei-
behörde nachträglich Mittheilung darüber zu machen.
Das Vorstehende gilt analog auch von den Obergendarmen und den Kreis-Ober-
gendarmen.
5. Auf Grund einer mit den Nachbarstaaten Preußen, Bayern, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Altenburg, und Reuß älterer und jüngerer Linie getroffenen Ueber-
einkunft siehe Verordnung vom 30. December 1850, § 18, Seite 5 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1851) sind in Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung
eines verdächtigen Individuums die Polizeibeamten der beiderseitigen Staaten befugt,
die Verfolgung in dem Gebiete des anderen Staates fortzusetzen, jedoch nicht um den
Verdächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um, mit Vermeidung eines jeden, durch
schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalts, die nächste Polizeibehörde von
dem vorwaltenden Sachverhältnisse sofort mündlich zu unterrichten, und zu der in der
Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. Eine ähnliche Uebereinkunft
besteht mit Oesterreich, deren nähere Bestimmungen aus den Verordnungen vom
30. October 1852 (Seite 313 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852)
und vom 15. October 1856 (Seite 388 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1856) zu versehen sind.)
§6. Die hauptsächlichste Aufgabe der Gendarmerie ist die Fürsorge für die
öffentliche Sicherheit, also vor allen Dingen die Ermittelung begangener Ver-
brechen, Vergehen, und Uebertretungen, und die Verhütung von dergleichen.
Daneben hat sie jedoch auch in wohlfahrtspolizeilicher Hinsicht thätig zu sein
und zu dem Ende die Befolgung der diesfalls bestehenden Vorschriften mit zu über-
wachen, und wahrgenommenen Uebelständen ihre Aufmerksamkeit zu schenken.
Nicht minder hat sie bei Unglücksfällen, insbesondere bei Feuers= und Wassergefahr
mit einzugreifen, sowohl um die nöthigen Schutzmaßregeln, sowie die Rettung von
Personen und Sachen zu fördern, als auch überhaupt in jeder möglichen Weise Hilfe
zu leisten.
Für die Zwecke der Postanstalt gelangt die Gendarmerie in der Weise zur Ver-
wendung, daß sie die Mitnahme uneingeschriebener Passagiere in den Postwagen zu
überwachen hat.
7. Unbeschadet des je nach den Umständen erforderlichen sofortigen Einschreitens
haben die Gendarmen über alle wahrgenommenen Vorkommnisse, welche zu einer poli-
zeilichen oder criminellen Entschließung Veranlassung geben können, schriftlich oder
mündlich Anzeige an die betreffende Behörde zu erstatten.
*) Diese beiden Verordnungen sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger In-
struction beigedruckt.