Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Diese Anzeige ist, falls sie sich nicht auf ein Verbrechen, oder auf ein Vergehen, 
oder auf eine gerichtlich zu untersuchende Uebertretung bezieht, an die Polizeibehörde, 
und zwar 
a) soweit es sich um Dinge handelt, welche in dem Bezirke einer Stadt, wo die 
Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 (Seite 295 fg. des Gesetz- und Verord— 
nungsblattes vom Jahre 1873) gilt,“) vorgekommen sind, an den Stadtrath, beziehent— 
lich, wo eine besondere Polizeibehörde besteht, an letztere, 
b) soweit der Bezirk einer anderen Stadt oder einer Landgemeinde, beziehentlich 
ein selbstständiger Gutsbezirk in Frage steht, 
aa) in denjenigen Angelegenheiten, welche in der Städteordnung für mittlere und 
kleine Städte vom 24. April 1873, Art. IV, 8 12 (Seite 324 des Gesetz- und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873), und in der Revidirten Landgemeinde— 
ordnung vom 24. April 1873, § 74 (Seite 342 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1873) aufgeführt sind, an den Bürgermeister, be- 
ziehentlich Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher) 
bb) in anderen Angelegenheiten an die Amtshauptmannschaft 
zu richten. 
Ueber wichtige Angelegenheiten ist an die Amtshauptmannschaft auch in den 
Fällen unter a und b, aa, nicht minder ist über wichtige Vorkommnisse auch an den 
Kreisobergendarm und an den Obergendarmerie-Inspector Anzeige zu erstatten. 
Wie es mit den Anzeigen über Verbrechen, Vergehen und die gerichtlich zu unter- 
suchenden Uebertretungen zu halten ist, ist durch besondere, in den Händen der Gendarmen 
befindliche Instruction vorgeschrieben. 
8. Zu vorläufiger Festnahme einer Person haben die Gendarmen nur dann zu Vorläufige 
verschreiten, wenn entweder die betreffende Person unbekannt oder der Flucht verdächtig Festnahme von 
ist, oder wenn die persönliche Festhaltung zu Verhinderung einer Vernichtung der Spuren Personen. 
der That, oder zu Verhinderung einer die Untersuchung beeinträchtigenden Verabredung 
mit Anderen, oder zu Verhütung weiterer Ungebührnisse oder Vergehen nothwendig ist. 
Die festgenommenen Personen sind ohne Verzug an die zuständige Behörde abzuliefern. 
89. Den Transport festgenommener Personen haben die Gendarmen in der Transport 
Regel bis zu derjenigen Behörde, an welche nach § 7 die Anzeige zu richten ist, selbst festgenommener 
zu bewirken. Sind sie hieran, beziehentlich an der alleinigen Ausführung des Trans- Personen. 
ports durch besondere Umstände ausnahmsweise verhindert, so können sie den Fest- 
genommenen in einer näher gelegenen Ortschaft an die Ortspolizeibehörde zur weiteren 
*) Ein Verzeichniß derjenigen Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenom- 
men haben, befindet sich in den Händen der Gendarmen. 
bei zanw, Dise Paragraphen sind der für die Gendarmen bestimmten Handausgabe gegenwärtiger Instruction 
eigedruckt.
	        
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