Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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In den oben in § 7, a genannten Städten haben sich die Gendarmen in der Regel, 
und, falls nicht ein augenblickliches Eingreifen durch die Umstände geboten ist, eines 
unmittelbaren Einschreitens zu enthalten, und sich auf die Anzeige wahrgenommener 
Vergehen, Uebertretungen oder sonstiger Ungehörigkeiten bei der städtischen Behörde zu 
beschränken. 
13. Dienstentlassung ohne Anspruch auf vorgängige Kündigung oder auf weitere 
Gehaltszahlung, als auf die vorhergegangene Zeit, kann, außer in den für alle Staats- 
diener gesetzlich bestimmten Fällen, nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde ein— 
treten: 
1. bei Dienstverweigerung, 
2. bei grober Nachlässigkeit im Dienste, 
3. wegen pflichtwidriger Mittheilung amtlicher Beschlüsse oder sonstiger Dienstge— 
heimnisse, 
wegen widersetzlichen und achtungswidrigen Betragens gegen Vorgesetzte, 
bei Verlust der Dispositionsfähigkeit oder der persönlichen Freiheit, 
beim Verfall in Criminaluntersuchung, 
bei wiederholt vorgekommener Trunkenheit in oder außer dem Dienste, 
bei Annahme von Geschenken oder sonstigen Vortheilen, die den Beamten zu 
pflichtwidriger Thätigkeit oder Nachsicht bestimmen sollen, 
9. wenn der Beamte seinen Vorgesetzten vorsätzlich eine wahrheitswidrige Anzeige 
macht, 
10. wenn er sich geringer Dienstvernachlässigungen oder geringer Dienstwidrigkeiten 
wiederholt schuldig macht, 
11. wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel hingiebt, und in diesen beiden 
Fällen sub 10 und 11 die ihm ertheilten Ermahnungen und Vorhalte unbe— 
achtet läßt, 
12. wenn er in zerrüttete Vermögensverhältnisse geräth. 
Durch die Dienstentlassung wird weder die Bestrafung auf dem Disciplinarwege, 
noch eine etwaige Criminalstrafe ausgeschlossen. 
In den unter 1, 2, 4, 7, 9 bezeichneten Fällen kann die Dienstbehörde (Amtshaupt- 
mannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft) sofortige Suspension vom Dienste 
Gedoch ohne Einziehung oder Kürzung des Gehalts) aussprechen, hat jedoch ohne Ver- 
zug die weitere Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
# 4. Sovweit in vorstehender Instruction nicht besondere abweichende Vorschriften 
enthalten sind, leiden alle auf die Verhältnisse der Civilstaatsdiener bezüglichen Be- 
stimmungen auch auf die Mitglieder des Landgendarmeriecorps Anwendung. 
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Letzte Absendung: am 19. September 1874. 
best. 
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Dienst- 
entlassung.
	        
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