Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1874.
# 1. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Herstellung der nachgedachten
Eisenbahnanlagen betreffend;
vom 8. Januar 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
8. März 1873 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
einer Verlegung der fiscalischen Verbindungsbahn bei Leipzig, sowie einer Verlegung
der zwischen Leipzig und Sellerhausen gelegenen Strecke der Leipzig-Dresdener Eisenbahn,
ferner behufs der Herstellung neuer Verbindungsbahnen nach der Thüringer, der Berlin-
Anhalter und der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn, endlich behufs der Herstellung der
für die vorgedachten Bahnen projectirten Sammel= und Rangirbahnhöfe, andurch ver-
ordnet, wie folgt:
8 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von
Leipzig nach Dresden
anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforder-
lichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwend-
ung auf den Bau der obengedachten Eisenbahnanlagen.
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlagen zu beob-
achtenden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs-
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