Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 298 — 
120. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Staatsbahnhofs in 
Leipzig betreffend; 
vom 9. September 1874. 
Da sich eine Erweiterung des Bahnhofs der Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn in 
Leipzig behufs der Anlegung eines neuen Rangir- und Kohlenbahnhofs im Interesse 
der Sicherheit und der Ordnung des Betriebs nöthig macht, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be- 
treffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
obengedachten Bahnhofsanlagen in Anwendung zu bringen. 
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der 
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren 
Verordnungen enthalten sind. 
3. Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren von 
Leipzig 
und 
Connewitz 
betroffen. 
Dresden, am 9. September 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.