Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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die Einleitung und Genehmigung der Emeritirung von Geistlichen auf deren An- 
trag und die Anzeige hierüber an das Landesconsistorium behufs der Bewillig- 
ung der Pension, 
die Vortragserstattung über die Emeritirung der Geistlichen gegen deren Willen 
zum Landesconsistorium, 
die Disciplinargewalt über die Geistlichen und in der höheren Instanz über die 
unteren Kirchendiener mit Einschluß des Rechts zur Ertheilung von Verweisen, 
Verhängung von Ordnungsstrafen und der Suspension, sowie die Ertheilung 
von Urlaub an Geistliche und zwar in den Vierstädten, insoweit die Befugniß 
hierzu nicht dem Stadtrathe zusteht, 
die Regulirung der Amtsgeschäfte unter Kirchendienern derselben Parochie, sowie 
der Einkommensverhältnisse, insofern keine Verkürzung einer Stelle dadurch 
herbeigeführt wird und Genehmigung der Verlängerung des Gnadengenusses 
geistlicher Stellen, 
die Veranstaltungen zu interimistischer Verwaltung geistlicher Stellen mit Aus- 
schluß der Anstellung von Hilfspredigern und Vicaren, 
die Genehmigung zur Veräußerung von Grundeigenthum der Kirchen, der Kirchen- 
ämter, der kirchlichen Stiftungen und Anstalten in den Fällen der Expropriation 
und Grenzberichtigung und zur Verwendung von Capitalien derselben, 
die Genehmigung außerordentlicher Maßregeln bei Verwaltung des Kirchen- 
vermögens und der Grundstücke geistlicher Lehne, z. B. außerordentlicher Holz- 
schläge, Verwandlung der Culturart 2c., 
die Genehmigung zu Anlegung neuer und zu Säcularisation alter Gottesäcker, 
zu Anlegung von Begräbnißplätzen resp. Erbbegräbnissen außerhalb der 
Gottesäcker, 
die Genehmigung von Kirchencollecten in der Oberlausitz, vorbehältlich der Anord- 
nung allgemeiner Kirchencollecten durch das Landesconsistorium, 
die Vornahme von Kirchenvisitationen in der Oberlausitz, 
die Besorgung aller durch die Kirchen-Vorstands= und Synodalordnung der 
Consistorialbehörde zugewiesenen Geschäfte. 
## 4.Auf die Consistorialbehörde der Oberlausitz und dessen geistliches Mitglied 
gehen in Betreff der von Nostitz-Weigsdorfer Stiftung die der Kirchen= und Schul- 
behörde der Oberlausitz und dessen geistlichem Mitgliede übertragenen Rechte und Ver- 
pflichtungen über, sowie es hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung der sonst noch 
der Confistorialbehörde überwiesenen Stiftungsfonds bei Dem bewendet, was bisher der 
Kreisdirection zugestanden hat.
	        
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