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Der Consistorialbehörde der Oberlausitz kommt die Ueberwachung des evangelisch—
lutherischen Religionsunterrichts in den Unterrichtsanstalten der Oberlausitz nach Maß-
gabe der bestehenden Gesetze zu.
Aus deren Mittel sind die Königlichen Commissare abzuordnen, welche im Verein
mit den landständischen Deputirten die Angelegenheiten des evangelischen Schullehrer=
seminars zu Bautzen zu verwalten haben.
§5. Dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium hat die Consistorialbehörde
der Oberlausitz alle diejenigen Angelegenheiten vorzulegen, welche der Genehmigung
desselben und beziehentlich der in Evangelicis beauftragten Staatsminister nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 15. April 1873, die Errichtung eines evangelisch-lutherischen
Landesconsistoriums betreffend, bedürfen und deren Genehmigung nicht nach Maßgabe
gegenwärtiger Verordnung der Consistorialbehörde der Oberlausitz zusteht.
Ueber Recurse und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen und Verfüg-
ungen der Consistorialbehörde der Oberlausitz entscheidet das Landesconsistorium.
§6. Alle wichtigen Angelegenheiten sind von der Consistorialbehörde der Ober-
lausitz collegialisch zu behandeln.
Dem geistlichen Mitgliede derselben liegt vorzugsweise ob, nicht allein durch den
persönlichen Verkehr mit den Kirchengemeinden von deren sittlich-religiösen Zuständen
sich in Kenntniß zu halten und auf Hebung dieser Zustände hinzuwirken, sondern auch
durch den persönlichen Verkehr mit den Geistlichen das wissenschaftliche Leben anzuregen,
das Bewußtsein der hohen Aufgabe des geistlichen Amtes unter steter Rücksichtnahme
auf die Anforderungen der Gegenwart in ihnen wach zu halten und sie für die treue
Erfüllung ihrer Pflichten zu erwärmen.
Der Kirchenrath hat an den Prediger-Conferenzen Theil zu nehmen und unter
seinem Vorsitze und seiner Leitung alljährlich eine Hauptconferenz der Geistlichen abzu-
halten, auch die Thätigkeit der theologischen Candidatenvereine zu überwachen.
§# 7,. Den Amtshauptmannschaften liegt ob, nicht allein die Consistorialbehörde
der Oberlausitz bei der Vorbereitung ihrer Entschließungen in den zu ihrer Competenz
gehörigen Angelegenheiten zu unterstützen und der Erledigung der ihnen von letzterer
ertheilten Aufträge sich zu unterziehen, sondern auch den Collatoren und Kirchenvorständen
bei Erledigung der denselben obliegenden Geschäfte mitwirkend und unterstützend zur
Seite zu stehen.
6. In der Eigenschaft als Inspectionsbehörde (§ 2, Absatz 2) kommt der Kreis-
hauptmannschaft außerhalb der Parochien der Vierstädte die unmittelbare Aufsicht über
die kirchliche Verwaltung in dem Umfange zu, in welchem sie durch Verordnung vom
1. Juni 1863 den Königlichen Gerichtsämtern übertragen worden ist, nicht minder die