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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1874.
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126. Verordnung,
die Geltung der von Deutschen Gymnasien außerhalb des Königreichs Sachsen
ausgestellten Maturitätszeugnisse betreffend;
vom 18. September 1874.
Nachdem sämmtliche Deutsche Regierungen über gewisse Grundsätze bezüglich der Gym—
nasien und deren Maturitätsprüfungen sich geeinigt haben, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung hierdurch verordnet:
Daß alle von öffentlichen Gymnasien der zum Deutschen Reiche gehörenden
Staaten ausgestellten Maturitätszeugnisse von jetzt an sowohl für die Zulassung zu den
Universitäts-Studien, als auch sonst in allen öffentlichen Verhältnissen, insbesondere
hinsichtlich der Zulassung zu den verschiedenen Prüfungen für den öffentlichen Dienst,
gleiche Geltung wien die Maturitätszeugnisse der Gymnasien im Königreiche Sachsen
haben sollen.
Dresden, am 18. September 1874.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Hausmann.
& 127. Verordnung,
die künftigen Medicinalbezirke und die beiden Apothekenrevisionsbezirke betreffend;
vom 18. September 1874.
In Anschlusse an die auf dem Gesetze vom 21. April 1873 (Seite 275 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), beruhende Organisation der Behörden für
die innere Verwaltung wird hierdurch in Betreff
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