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a) der erste Revisionsbezirk die Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden,
sowie von der Kreishauptmannschaft Leipzig, die Amtshauptmannschaften Leipzig,
Grimma und Oschatz, mit Einschluß der innengelegenen städtischen Medicinalbezirke,
b) der zweite Revisionsbezirk von der Kreishauptmannschaft Leipzig die Amtshaupt-
mannschaften Borna, Rochlitz und Döbeln, ingleichen die Kreishauptmannschaft Zwickau
zu umfassen hat.
Indem Solches zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, ergeht zugleich an
die Bezirksärzte in den unter I gedachten 25 Königlichen Medicinalbezirken, ingleichen
an die Apothekenrevisoren Verordnung, die durch die vorstehende neue Bezirkseintheilung
in Bezug auf die Abgabe von Acten und die sonstigen Geschäftsverhältnisse bedingten
gegenseitigen Auseinandersetzungen ungesäumt in Angriff zu nehmen und mit thunlichster
Beschleunigung zum Abschluß zu bringen.
Dresden, am 18. September 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
128. Verordnung,
die Aufhebung von Todten und Scheintodten, ingleichen die Anzeigen über außer-
ordentliche Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betreffend;
vom 21. September 1874.
Vom 15. October 1874 an, mit welchem Tage das Gesetz vom 21. April 1873, die
Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend (Seite 275 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), in Kraft tritt, bchen hinsichtlich der
Aufhebung von Todten und Scheintodten, sowie hinsichtlich der Anzeigen über außer-
ordentliche Vorfälle und der Lebensrettungsprämien folgende Bestimmungen:
& 1. Die Anzeige über die Auffindung des todten oder scheinbar todten Körpers
eines Menschen außerhalb bewohnter Räume, ingleichen über Todesfälle aus scheinbar
nicht natürlichen Ursachen ist an die, für den betreffenden Ort zuständige Polizeibehörde
(siehe § 2) zu erstatten.
Dasselbe gilt von den Anzeigen über außerordentliche Ereignisse, welche, wie Ex-
plosionen, Einsturz von Gebäuden, Brunnen, Schächten und Brücken, Eisenbahnunfälle,
Feuersbrünste 2c., die Befürchtung rechtfertigen, daß Menschen dabei verunglückt seien.
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