— 312 —
& 2. Die im § 1 gedachte Polizeibehörde ist:
aà) innerhalb des Weichbilds einer Stadt, in welcher die Revidirte Städteordnung
vom 24. April 1873 gilt, der Stadtrath oder die am Orte bestehende besondere Sicher-
heitspolizeibehörde; 1
b) innerhalb des Weichbilds einer Stadt, welche die Städteordnung für mittlere
und kleine Städte vom 24. April 1873 angenommen hat, der Bürgermeister;
Jc) innerhalb des Gemeindebezirks eines Ortes, in welchem die Revidirte Land-
gemeindeordnung vom 24. April 1873 gilt, der Gemeindevorstand;
d) innerhalb des Bereichs eines, von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen
selbstständigen Gutes (§ 7 der Revidirten Städteordnung, Art. I und IV der Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte und § 82 der Revidirten Landgemeindeordnung)
der Besitzer des betreffenden Gutes oder dessen Stellvertreter, beziehentlich die zu Hand-
habung der Polizei innerhalb des betreffenden Gutsbezirks nach Maßgabe von § 86
der Revidirten Landgemeindeordnung besonders bestimmte obrigkeitliche Person.
6 3. Nach Empfang der im § 1 gedachten Anzeige oder sonstiger Nachricht hat
sich die Polizeibehörde unverweilt und, soweit thunlich, unter Zuziehung eines appro-
birten Arztes oder eines Wundarztes an Ort und Stelle zu verfügen.
Jedenfalls ist ein Arzt herbeizuziehen, wenn Wiederbelebungsversuche nicht gänzlich
aussichtslos erscheinen, unerwartet des Eintreffens desselben aber dafür Sorge zu tragen,
daß die Wiederbelebungsversuche nach Anleitung der unter A beigedruckten Belehrung
vorgenommen, beziehentlich fortgesetzt werden.
Sind dergleichen Versuche nicht angezeigt oder ohne Erfolg geblieben, so ist zur
Aufhebung des Leichnams zu verschreiten.
& 4. Zum Behufe der Aufhebung ist die Leiche genau zu besichtigen, hierbei aber
das Augenmerk hauptsächlich auf Ermittelung der Todesursache, sowie etwaiger Spuren
einer strafbaren Handlung Dritter zu richten.
Außerdem sind die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen und die Umstände
seines Ablebens soweit möglich und nöthig zu erörtern.
Die Polizeibehörden haben jedoch dann, wenn ein, auch nur entfernter Verdacht
eines, an dem Aufzuhebenden verübten Verbrechens entweder von Anfang an vorliegt,
oder im Verlaufe der vorgedachten Erörterungen entsteht, jeder weiteren, dem amtlichen
Einschreiten der Gerichtsbehörden vorgreifenden Thätigkeit sich zu enthalten, dahingegen
durch Bestellung von Wächtern und auf sonst geeignete Weise Vorkehrung zu treffen,
daß bis zum Eintreffen des Staatsanwalts oder Gerichts keine Veränderungen an dem
Leichname, am Orte der That oder mit den Gegenständen oder Spuren der That vor-
genommen werden (vergl. Art. 78 der Revidirten Strafproceßordnung vom 1. October
1868, Seite 1066 fg., II. Abth. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868).