Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 312 — 
& 2. Die im § 1 gedachte Polizeibehörde ist: 
aà) innerhalb des Weichbilds einer Stadt, in welcher die Revidirte Städteordnung 
vom 24. April 1873 gilt, der Stadtrath oder die am Orte bestehende besondere Sicher- 
heitspolizeibehörde; 1 
b) innerhalb des Weichbilds einer Stadt, welche die Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte vom 24. April 1873 angenommen hat, der Bürgermeister; 
Jc) innerhalb des Gemeindebezirks eines Ortes, in welchem die Revidirte Land- 
gemeindeordnung vom 24. April 1873 gilt, der Gemeindevorstand; 
d) innerhalb des Bereichs eines, von dem Gemeindeverbande ausgeschlossenen 
selbstständigen Gutes (§ 7 der Revidirten Städteordnung, Art. I und IV der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte und § 82 der Revidirten Landgemeindeordnung) 
der Besitzer des betreffenden Gutes oder dessen Stellvertreter, beziehentlich die zu Hand- 
habung der Polizei innerhalb des betreffenden Gutsbezirks nach Maßgabe von § 86 
der Revidirten Landgemeindeordnung besonders bestimmte obrigkeitliche Person. 
6 3. Nach Empfang der im § 1 gedachten Anzeige oder sonstiger Nachricht hat 
sich die Polizeibehörde unverweilt und, soweit thunlich, unter Zuziehung eines appro- 
birten Arztes oder eines Wundarztes an Ort und Stelle zu verfügen. 
Jedenfalls ist ein Arzt herbeizuziehen, wenn Wiederbelebungsversuche nicht gänzlich 
aussichtslos erscheinen, unerwartet des Eintreffens desselben aber dafür Sorge zu tragen, 
daß die Wiederbelebungsversuche nach Anleitung der unter A beigedruckten Belehrung 
vorgenommen, beziehentlich fortgesetzt werden. 
Sind dergleichen Versuche nicht angezeigt oder ohne Erfolg geblieben, so ist zur 
Aufhebung des Leichnams zu verschreiten. 
& 4. Zum Behufe der Aufhebung ist die Leiche genau zu besichtigen, hierbei aber 
das Augenmerk hauptsächlich auf Ermittelung der Todesursache, sowie etwaiger Spuren 
einer strafbaren Handlung Dritter zu richten. 
Außerdem sind die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen und die Umstände 
seines Ablebens soweit möglich und nöthig zu erörtern. 
Die Polizeibehörden haben jedoch dann, wenn ein, auch nur entfernter Verdacht 
eines, an dem Aufzuhebenden verübten Verbrechens entweder von Anfang an vorliegt, 
oder im Verlaufe der vorgedachten Erörterungen entsteht, jeder weiteren, dem amtlichen 
Einschreiten der Gerichtsbehörden vorgreifenden Thätigkeit sich zu enthalten, dahingegen 
durch Bestellung von Wächtern und auf sonst geeignete Weise Vorkehrung zu treffen, 
daß bis zum Eintreffen des Staatsanwalts oder Gerichts keine Veränderungen an dem 
Leichname, am Orte der That oder mit den Gegenständen oder Spuren der That vor- 
genommen werden (vergl. Art. 78 der Revidirten Strafproceßordnung vom 1. October 
1868, Seite 1066 fg., II. Abth. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.