Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

& 4. Verordnung, 
die Beitreibung von Sachwalterkosten betreffend; 
vom 16. Januar 1874. 
Aus Anlaß eines Ständischen Antrags wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, 
was folgt: 
An Stelle der Vorschrift unter I der Verordnung, die von Sachwaltern liquidirten 
Kosten und deren Beitreibung betreffend, vom 1. Juli 1840, tritt folgende Bestimmung: 
Wenn Sachwalter die von ihnen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in Straf- 
sachen verdienten Gebühren und bestrittenen Verläge zu den Acten berechnet und unter 
die Kostenberechnung den Antrag an das Gericht gestellt haben, ihre Kosten nach deren 
Feststellung zugleich mit den Gerichtskosten einzubringen, so ist das Gericht, ohne daß 
es eines weiteren ausdrücklichen Ansuchens von Seiten des Sachwalters bedarf, gehalten, 
bei Einziehung der Gerichtskosten von dem Zahlungspflichtigen zugleich die Kosten seines 
Sachwalters mit beizutreiben und an den Sachwalter auszuzahlen, ohne solchenfalls dem 
Sachwalter einige Kosten deshalb abfordern zu dürfen. 
Dresden, am 16. Januar 1874. 
Ministerium der Juftiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
. Gesetz 
über einige Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die Gehaltsverhält- 
nisse der Lehrer an den Elementarvolksschulen betreffend; 
vom 23. Januar 1874. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 206c. 
haben beschlossen, die durch das Gesetz vom 9. April 1872 geordneten Gehalte der 
Lehrer an Elementarvolksschulen anderweit zu erhöhen und verordnen, unter Zustimm- 
ung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers 
oder einer ständigen Lehrerin darf nicht unter 280 Thaler jährlich, in Orten von mehr 
als 10,000 Einwohnern nicht unter 300 Thlr. jährlich betragen.
	        
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