& 4. Verordnung,
die Beitreibung von Sachwalterkosten betreffend;
vom 16. Januar 1874.
Aus Anlaß eines Ständischen Antrags wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet,
was folgt:
An Stelle der Vorschrift unter I der Verordnung, die von Sachwaltern liquidirten
Kosten und deren Beitreibung betreffend, vom 1. Juli 1840, tritt folgende Bestimmung:
Wenn Sachwalter die von ihnen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in Straf-
sachen verdienten Gebühren und bestrittenen Verläge zu den Acten berechnet und unter
die Kostenberechnung den Antrag an das Gericht gestellt haben, ihre Kosten nach deren
Feststellung zugleich mit den Gerichtskosten einzubringen, so ist das Gericht, ohne daß
es eines weiteren ausdrücklichen Ansuchens von Seiten des Sachwalters bedarf, gehalten,
bei Einziehung der Gerichtskosten von dem Zahlungspflichtigen zugleich die Kosten seines
Sachwalters mit beizutreiben und an den Sachwalter auszuzahlen, ohne solchenfalls dem
Sachwalter einige Kosten deshalb abfordern zu dürfen.
Dresden, am 16. Januar 1874.
Ministerium der Juftiz.
Abeken.
Rosenberg.
. Gesetz
über einige Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die Gehaltsverhält-
nisse der Lehrer an den Elementarvolksschulen betreffend;
vom 23. Januar 1874.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 206c.
haben beschlossen, die durch das Gesetz vom 9. April 1872 geordneten Gehalte der
Lehrer an Elementarvolksschulen anderweit zu erhöhen und verordnen, unter Zustimm-
ung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammteinkommen eines ständigen Lehrers
oder einer ständigen Lehrerin darf nicht unter 280 Thaler jährlich, in Orten von mehr
als 10,000 Einwohnern nicht unter 300 Thlr. jährlich betragen.