Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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a) die Allerhöchste Gnade angerufen, oder 
b) um Niederschlagung des Strafverfahrens gebeten, oder endlich 
c) auf das Ministerium des Innern provocirt worden ist, und die Mittelbehörde 
dem Gesuche entweder überhaupt oder doch in seinem ganzen Umfange statt— 
zugeben Bedenken trägt. 
B. Im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums wird 
1. die Zoll- und Steuerdirection ermächtigt, über Gesuche um Erlaß, Minderung 
oder Verwandlung der Strafen, welche wegen Uebertretung der in Sachen der indirecten 
Abgaben, mit Ausnahme der Stempelabgabe, ergangenen Gesetze und Verordnungen, 
wegen Contraventionen gegen die Vorschriften in der Verordnung vom 9. Juli 1872, 
den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend (Seite 347 fg. des Gesetz- und Verord— 
nungsblattes vom Jahre 1872), und wegen Chaussee- und Brückengeldhinterziehungen 
durch vorläufige Strafverfügung festgestellt worden sind, selbstständig Entschließung zu 
fassen, dafern nicht 
a) die festgestellten Ordnungs-, Hinterziehungs- oder Confiscationsstrafen im 
Einzelnen den Betrag von zehn Thalern übersteigen, oder 
b) die Straffälle in Folge eines Erlaßgesuchs dem Finanzministerium bereits vor— 
gelegen haben, oder 
c) ausdrücklich auf Allerhöchste Gnade oder auf die Entschließung des Finanz- 
ministeriums provocirt worden ist. 
2. In Straffällen, welche Vergehungen gegen die strom= und schifffahrtspolizei- 
lichen Vorschriften betreffen, werden die Unterbehörden und Kreishauptmannschaften zur 
Entschließung über Gnadengesuche mit denselben Beschränkungen und in derselben Weise 
ermächtigt, wie dies nach den vorstehenden Bestimmungen unter à hinsichtlich der zum 
Geschäftskreise des Ministeriums des Innern gehörigen Verwaltungsstrafsachen ge- 
schehen ist. 
3. In Angelegenheiten der directen Steuern, sowie in Stempelsteuer= und in den 
zur Zuständigkeit des Bergamts gehörenden Bergsachen sind die Gnadengesuche in 
allen Fällen dem Finanzministerium zur Entschließung anzuzeigen. 
C. Im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
sind die Gnadengesuche dem Ministerium oder dem evangelischen Landesconsistorium, 
je nachdem die Angelegenheit zum Geschäftskreise des Ministeriums oder des Landes- 
consistoriums gehört, zur Entschließung anzuzeigen. 
D. Im Geschäftsbereiche des Kriegsministeriums sind die Gnadengesuche ohne Aus- 
nahme dem Kriegsministerium anzuzeigen, welches darauf in allen Fällen selbst weitere 
Entschließung faßt.
	        
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