Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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amt J Tetschen“ fungiren, der Oberleitung des Vorstands des Nebenzollamts I Boden- 
bach unterstehen, im Allgemeinen aber dem Hauptsteueramte Pirna dienstlich unterge— 
ordnet sein. Bei Ausübung seines Dienstes hat das Nebenzollamt I Tetschen nach 
dem Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869 (Seite 317 fg. des Bundes-Gesetzblattes vom 
Jahre 1869), nach den zu Ausführung desselben erlassenen Regulativen, insbesondere 
nach dem Begleitschein-Regulative und nach dem Regulative über die zollamtliche Be- 
handlung des Güter= und Effecten-Transports auf den Eisenbahnen, nach den Bestimm- 
ungen des Handels= und Zollvertrags vom 9. März 1868 (Seite 239 fg. des Bundes- 
Gesetzblattes vom Jahre 1868), sowie nach den zu Vollziehung und Erläuterung dieses 
Vertrags erlassenen Vorschriften zu verfahren und zur Beförderung und Erleichterung 
des Eisenbahnverkehrs die summarische Abfertigungsweise auf Begleitzettel, Ansage-, 
Transport= und Declarationsscheine mit Ersetzung des Colloverschlusses durch den Raum- 
(Wagen= oder Wagenabtheilungs-) Verschluß in Anwendung zu bringen. 
Die Strafandrohungen des Vereinszollgesetzes (§§ 134— 165) leiden auf den zoll- 
pflichtigen Waaren= und Effecten-Verkehr auf dem Bahnhofe zu Tetschen ebenmäßige 
Anwendung. 
Die mit dem Sächsischen Nebenzollamte 1 Tetschen combinirte Oesterreichische Ab- 
fertigungsstelle ist als Expositur des k. k. Hauptzollamts Bodenbach in unmittelbarer 
Unterordnung unter den Dirigenten des letzteren organisirt, in die Kategorie der Haupt- 
zollämter I. Classe eingereiht und daher mit unbeschränkten Abfertigungs= und Ver- 
zollungs-Befugnissen versehen, wozu auch die Ermächtigung zur ausgedehntesten An- 
wendung der im Eisenbahnverkehr eingeführten, durch die Staatsverträge und die hier- 
nach erlassenen Regulative bedingten Erleichterungen gehört. Diese Zollstelle fungirt 
— ebenso wie die Sächsische — ausschließlich für den Eisenbahnverkehr. 
Dresden, am 1. October 1874. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hertel. 
) 135. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie innenbemerkter Eisenbahn betreffend; 
vom 24. September 1874. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. Mai vorigen Jahres, die 
Richtungslinie der von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis 
in die Gegend von Weischlitz zu führenden Eisenbahn auf Königlich Sächsichem Landes- 
1874. 54
	        
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