Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Ermächtigung zu Aufhebung der Bestimmung in § 64 der Taxordnung in Strafsachen 
vom 6. September 1856 durch Erlaß der Verordnung vom 24. Juni 1874, 
5. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1874 durch 
Gesetz vom 29. November 1873, 
6. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden durch Bekanntmachung vom 11. December 1873, 
7. des Antheils Sachsens an der französischen Kriegskostenentschädigung durch Gesetz 
vom 25. Juni 1874, 
8. der Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementarvolksschulen durch das Gesetz 
vom 23. Januar 1874, 
9. Pensions= und Wartegelderhöhungen durch Gesetz vom 15. Juni 1874, 
10. Berechnung der Dienstzeit bei solchen Staatsdienern, Geistlichen und Lehrern, 
die vorher im Militärdienste gestanden haben, durch Gesetz vom 5. März 1874, 
11. Gewährung von Pensionserhöhungen, Pensions= und Verstümmelungszulagen, 
beziehentlich besonderen Beihilfen und Bewilligungen an vormalige Militärpersonen der 
Königlich Sächsischen Armee, beziehentlich deren Hinterlassene betreffend, durch Gesetz 
vom 24. Januar 1874, 
12. der Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden 
Gewässern vom 15. October 1868 durch Gesetz vom 16. Juli 1874. 
Auch sind 
13. der in der Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres Unserer Regierung 
ertheilten Ermächtigung zufolge, die durch das Gesetz, die Behörden für die innere Ver- 
waltung betreffend, vom 21. April 1873 und die drei Gemeindeordnungen vom 
24. April desselben Jahres bedingten Abänderungen des Gesetzes vom 23. August 1862, 
das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, bis zur Verabschiedung eines neuen 
Gesetzes über das Landes-Immobiliar-Brandversicherungswesen durch Verordnung vom 
24. August 1874 getroffen worden; 
b) durch besondere Deerete, in welchen Unsere Entschließungen 
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände 
bereits ergangen: 
in Betreff des Staatsbudgets auf die Jahre 1874 und 1875 und des anderweiten 
Nachtrags zu dem außerordentlichen Staatsbudget auf die Jahre 1872 und 1873 durch 
die Decrete vom 13. Juni dieses Jahres, in deren Gemäßheit das mit den getreuen 
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die Jahre 1874 und 1875 und das Gesetz wegen 
eines zweiten Nachtrags zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1872 und 1873 unter dem 
25. Juni dieses Jahres erlassen worden sind;
	        
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