Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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jeets eines Dammbaues Seiten der Berlin-Dresdner Eisenbahngesellschaft durch die 
Friedrichstadt und Wilsdruffer Vorstadt Dresdens bei der technischen Prüfung und 
Genehmigung des Projects, soweit irgend thunlich, berücksichtigt worden. 
6. Die in der Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres angeregte Aus— 
führung einer das rechte Elbufer verfolgenden Eisenbahn von Dresden nach Tetschen 
auf Staatskosten wird seiner Zeit in Erwägung gezogen, auch wird 
7. den in derselben Ständischen Schrift gestellten Anträgen auf Erwägung der 
Petition wegen Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen Neukirch und Bischofswerda, 
des Gesuchs Barthels und Genossen wegen Herstellung einer Ueberbrückung des Bahn— 
hofs zu Chemnitz und der Petition des Gemeindevorstands Buchheim zu Golzern um 
Beibehaltung der jetzt tracirten Linie der Muldenthalbahn zwischen Grimma und Wurzen 
entsprochen werden. 
8. Zufolge der in der Ständischen Schrift vom 31. Januar dieses Jahres über die 
Petition Carl August Meißners und Christoph Heinrich Hoffmanns zu Dresden Unserer 
Regierung ertheilten Ermächtigung ist bereits das Erforderliche wegen Rückgabe der im 
Jahre 1866 zu dem Baue von Schanzen und Batterien hierselbst verwendeten Grund— 
stücke an die früheren Besitzer derselben oder deren Erben eingeleitet worden. Die dem 
Antrage unter 1,b der Ständischen Schrift gemäß erlassene Bekanntmachung hat die 
Anmeldung fast sämmtlicher Betheiligten zur Folge gehabt. 
9. Von der in der Ständischen Schrift vom 19. November vorigen Jahres Unserer 
Regierung ertheilten Ermächtigung, unerwartet des Inkrafttretens der Revidirten 
Städteordnung und der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, solche, die Wahl 
und Anstellung von besoldeten Rathsmitgliedern betreffende ortsstatutarische Bestimm— 
ungen, welche mit den Vorschriften der auf die betreffende Gemeinde seiner Zeit in An— 
wendung zu bringenden neuen Gemeindeordnung vereinbar sind, auch dann zu geneh— 
migen und in Wirksamkeit treten zu lassen, wenn sie sonst auf Grund der zur Zeit noch 
für das Gemeindewesen geltenden Gesetze nicht genehmigt werden könnten, ist bereits 
Gebrauch gemacht worden. 
10. Die Petition, beziehentlich Beschwerde des Gastwirths Hermann Junge in 
Altstadt-Borna wegen eines von dem Gerichtsamte Borna herausgegebenen Tanz- 
regulativs wird ebenso wie 
11. der in der Ständischen Schrift vom 13. Juni dieses Jahres gestellte Antrag 
auf Berücksichtigung der Petition des Gemeindevorstands Hellriegels und Genossen 
wegen einer den Einnehmern der Brandcassengelder zu gewährenden höheren Einnehmer- 
gebühr in nähere Erwägung gezogen werden. 
12. Dem in der Ständischen Schrift vom 12. Juni dieses Jahres gestellten An- 
trage, den bei dem Landtage vom Jahre 1845 unerledigt gebliebenen Entwurf eines
	        
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