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verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz- und Verord—
nungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Stünz,
Paunsdorf,
Engelsdorf,
Sommerfeld,
Althen und
Borsdorf,
beziehentlich die Fluren
Trachau,
Kaditz und
Radebeul,
sowie
das Neudorfer Staatsforstrevier
betroffen.
Dresden, am 28. September 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
I 139. Bekanntmachung,
die Aufhebung der mit den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar,
der Herzogthümer Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, und der
Fürstenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie im Jahre 1854 wegen kostenfreier
Erledigung von Regquisitionen in Criminal= und Polizei-Untersuchungen abge-
schlossenen Conventionen betreffend;
vom 1. October 1874.
Die Königlich Sächsische Regierung einerseits und die Regierungen des Großherzog—
thums Sachsen-Weimar, der Herzogthümer Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg—
Gotha, und der Fürstenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie andererseits sind mit
einander übereingekommen, im Hinblick auf die 88 43 und 46 des Bundesgesetzes, be—
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