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treffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869 (Seite 305 fg. des Bundes-
Gesetzblattes vom Jahre 1869) die zwischen ihnen wegen kostenfreier Erledigung von Requi-
sitionen in Criminal= und Polizei-Untersuchungen abgeschlossenen Conventionen, beziehent-
22. Julie
lich vom , vom a, vom —Slenker, vom 10./18. März und vom #154.
(Seite 163 fg., 95 fg., 190 fg., 91 fg. und 149 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1854) in Betreff der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden
Kosten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen, nicht minder in Betreff der in poli-
zeilichen Untersuchungsfällen erwachsenden Kosten außer Wirksamkeit zu setzen und auch
in Fällen der letzteren Art für die Frage der Kostenerstattung bei Requisitionen der
beiderseitigen Behörden die im § 43 des erwähnten Bundesgesetzes aufgestellten Grund-
sätze als maßgebend gelten zu lassen.
Nachdem hierüber die, soweit nöthig, nachstehend abgedruckten, zugleich eine Ueber-
gangsbestimmung enthaltenden Ministerialerklärungen ausgetauscht worden sind, wird
Solches mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 1. October 1874.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
J.
Ministerialerklärung,
die Aufhebung der unterm 23. August 1854 zwischen der Königlich Sächsischen
und der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung abgeschlossenen Ueber—
einkunft wegen der in Criminal- und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten
betreffend.
Die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Sachsen-Weimarsche Regierung sind
mit einander übereingekommen, im Hinblick auf die §§ 43 und 46 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, die zwischen beiden
Regierungen unter dem 23. August 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in
strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten als außer Wirksamkeit getreten an-
zusehen, nicht minder in Betreff der in polizeilichen Untersuchungsfällen erwachsenden
Kosten außer Wirksamkeit zu setzen und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage