— 351 —
U
Allgemeine Bestimmungen für die Königlich Sächsische Landeslotterie.
2c. 20.
Sowohl die Einlagegelder, als die Gewinngelder der Landeslotterie sind
keiner Verkümmerung unterworfen. Sollte jedoch der rechtmäßige oder ausschließ-
liche Besitz eines Gewinnlooses von Jemandem streitig gemacht werden, so wird auf
eine deshalb noch vor Ablauf der nächsten sieben Wochen nach dem letzten Tage der
Classen-Ziehung, in welcher das Loos gezogen worden ist, an die Lotterie-Direction zu
bringende schriftliche Anzeige, welche bei getheilten Loosen auch die Angabe der Unter-
scheidungsbuchstaben enthalten muß, wegen Innebehaltung der Gewinngelder, wenn
die Auszahlung nicht bereits an den Loosinhaber geschehen sein sollte, das Nöthige ver-
fügt werden. Wird nun von dem Anbringer der Anzeige binnen längstens acht Wochen
nach dem letzten Tage der betreffenden Classen-Ziehung darüber, daß er seinen Anspruch
auf den Besitz oder Mitbesitz des Looses bei dem Gerichtsamte im Bezirksgericht Leipzig,
welches für dergleichen Streitigkeiten ausschließlich zuständig ist, anhängig gemacht habe,
eine gerichtliche Bescheinigung bei der Lotterie-Direction eingereicht, so wird die Streit-
sache der Entscheidung im Rechtswege anheimgestellt und bleiben bis zum Austrage der
Sache die Gewinngelder im Gewahrsam der Lotterie-Casse. Wenn jedoch eine solche
gerichtliche Bescheinigung nicht oder erst nach Ablauf der zuletzterwähnten achtwöch-
igen Frist beigebracht wird, so erfolgt die Gewinnauszahlung an den Inhaber des
Original-Looses.
§9.Für abhanden gekommene Lotterieloose hat der Verlierer nur dann den da-
rauf gefallenen Gewinn zu beanspruchen, wenn er solche vor Ablauf der § 7 bestimmten
sechswöchigen Frist unter Bezeichnung ihrer Unterscheidungsbuchstaben und unter genauer
Angabe seiner Adresse bei dem betreffenden Haupt-Collecteur als verloren angemeldet
hat, auch die Gewinnloose selbst nicht innerhalb dreier Monate von dem letzten Tage
der entsprechenden Classenziehung zur Präsentation gelangt sind. In diesem Falle hat
der Verlustanmelder bei Verlust seines Anspruchs den Gewinn innerhalb weiterer sechs
Wochen bei der Lotterie-Hauptexpedition zu erheben.
Erfolgt dagegen die Präsentation des Gewinnlooses innerhalb der gedachten drei
Monate, so wird, falls nicht die Bestimmungen in § 8 einschlagen, der Gewinn ohne
Rücksicht auf die Verlustanzeige an den Präsentanten ausgezahlt.