Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Allgemeine Bestimmungen für die Königlich Sächsische Landeslotterie. 
2c. 20. 
&# Sowohl die Einlagegelder, als die Gewinngelder der Landeslotterie sind 
keiner Verkümmerung unterworfen. Sollte jedoch der rechtmäßige oder ausschließ- 
liche Besitz eines Gewinnlooses von Jemandem streitig gemacht werden, so wird auf 
eine deshalb noch vor Ablauf der nächsten sieben Wochen nach dem letzten Tage der 
Classen-Ziehung, in welcher das Loos gezogen worden ist, an die Lotterie-Direction zu 
bringende schriftliche Anzeige, welche bei getheilten Loosen auch die Angabe der Unter- 
scheidungsbuchstaben enthalten muß, wegen Innebehaltung der Gewinngelder, wenn 
die Auszahlung nicht bereits an den Loosinhaber geschehen sein sollte, das Nöthige ver- 
fügt werden. Wird nun von dem Anbringer der Anzeige binnen längstens acht Wochen 
nach dem letzten Tage der betreffenden Classen-Ziehung darüber, daß er seinen Anspruch 
auf den Besitz oder Mitbesitz des Looses bei dem Gerichtsamte im Bezirksgericht Leipzig, 
welches für dergleichen Streitigkeiten ausschließlich zuständig ist, anhängig gemacht habe, 
eine gerichtliche Bescheinigung bei der Lotterie-Direction eingereicht, so wird die Streit- 
sache der Entscheidung im Rechtswege anheimgestellt und bleiben bis zum Austrage der 
Sache die Gewinngelder im Gewahrsam der Lotterie-Casse. Wenn jedoch eine solche 
gerichtliche Bescheinigung nicht oder erst nach Ablauf der zuletzterwähnten achtwöch- 
igen Frist beigebracht wird, so erfolgt die Gewinnauszahlung an den Inhaber des 
Original-Looses. 
§9.Für abhanden gekommene Lotterieloose hat der Verlierer nur dann den da- 
rauf gefallenen Gewinn zu beanspruchen, wenn er solche vor Ablauf der § 7 bestimmten 
sechswöchigen Frist unter Bezeichnung ihrer Unterscheidungsbuchstaben und unter genauer 
Angabe seiner Adresse bei dem betreffenden Haupt-Collecteur als verloren angemeldet 
hat, auch die Gewinnloose selbst nicht innerhalb dreier Monate von dem letzten Tage 
der entsprechenden Classenziehung zur Präsentation gelangt sind. In diesem Falle hat 
der Verlustanmelder bei Verlust seines Anspruchs den Gewinn innerhalb weiterer sechs 
Wochen bei der Lotterie-Hauptexpedition zu erheben. 
Erfolgt dagegen die Präsentation des Gewinnlooses innerhalb der gedachten drei 
Monate, so wird, falls nicht die Bestimmungen in § 8 einschlagen, der Gewinn ohne 
Rücksicht auf die Verlustanzeige an den Präsentanten ausgezahlt. 
 
	        
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