Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Verwaltung vom 21. April 1873 2c. betreffend (Seite 113 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1874), und nach der Beilage sub A zu dieser Verordnung 
vom 15. laufenden Monats an in Wirksamkeit treten werden, einen besonderen thierärzt- 
lichen Bezirk zu bilden. 
Diese Einrichtung hat vom 1. Januar 1875 an in Kraft zu treten. 
Bis zu diesem Zeitpuncte bewendet es bei der bisherigen Organisation der thier- 
ärztlichen Bezirke, so daß die zur Verwaltung derselben zur Zeit angestellten Bezirks- 
thierärzte bis zum Schlusse des laufenden Jahres innerhalb derjenigen, ihrem Umfange 
nach aus der Beilage sub O zu der Bekanntmachung des Justizministeriums vom 
12. September 1874 (Seite 244 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1874) ersichtlichen Amtsbezirke weiter zu fungiren haben, aus welchen ihre dermaligen 
Veterinärpolizeibezirke bestehen. 
Innerhalb der Schönburgschen Receßherrschaften hat es bis auf Weiteres bei der 
dermaligen Bezirkseinrichtung zu bewenden. 
Die Bezirksthierärzte in den neuen 25 Königlichen Amtshauptmannschaften werden 
in der Regel ihren Sitz an denjenigen Orten haben, an welchen die nur genannten Be- 
hörden selbst sich befinden. 
Eine Ausnahme von dieser Regel werden vorläufig nur die Bezirksthierärzte für 
die Amtshauptmannschaften Löbau, Dresden, Dippoldiswalde, Grimma, Döbeln und 
Marienberg machen, indem diesen gestattet wird, ihre dermaligen Wohnsitze beziehent- 
lich in « 
Kittlitz (Amtshauptmannschaft Löbau), 
Gruna ( - Dresden), 
Frauenstein (— - Dippoldiswalde), 
Wurzen ( - Grimma), 
Waldheim(- - Döbeln), 
Forchheim (— — Marienberg) 
auch nach dem 1. Januar 1875 bis auf Weiteres beizubehalten. 
Indem dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ergeht zugleich an die 
Bezirksthierärzte Verordnung, dafür Sorge zu tragen, daß die durch die Veränderung 
ihrer Bezirke, welche dem Vorstehenden nach vom 1. Januar 1875 in das Leben zu 
treten hat, in Bezug auf die Abgabe von Acten und die sonstigen Geschäftsverhältnisse 
bedingten gegenseitigen Auseinandersetzungen rechtzeitig zum Abschlusse gebracht werden. 
Dresden, am 6. October 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim.
	        
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