Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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An den evangelischen Seminaren wird die Prüfung unter Vorsitz eines Königlichen 
Commissars beziehentlich im Beisein eines Abgeordneten des evangelischen Landescon— 
sistoriums von dem Director und dem Lehrercollegium der Anstalt abgenommen. Die 
genannten Commissare, der Director und die prüfenden Oberlehrer bilden die Prüfungs— 
Commission. 
Am katholischen Lehrerseminare in Bautzen wird die Prüfungs-Commission nach 
gleichen Gesichtspuncten zusammengesetzt. Bezüglich der Prüfung der in den beiden Klöstern 
fungirenden Lehrerinnen bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Einrichtung; doch 
hat auch hier der Königliche Commissar den Vorsitz und gelten über Gang und Inhalt 
der Prüfung und über die Censuren die Vorschriften dieser Prüfungsordnung. 
83. Der Prüfung haben sich zu unterwerfen: Wer die 
a) alle nach Vollendung der gesetzlichen Bildungszeit von den Lehrercollegien als kisenn 
hierzu reif erkannte Zöglinge der öffentlichen Lehrer= und Lehrerinnenseminare; 
b) diejenigen, welche nach § 17 des Gesetzes vom 26. April 1873 zugelassen werden 
können; 
) solche, welche zwar Universitätsstudien gemacht oder die Lehrerbildungs-Ab- 
theilung der polytechnischen Schule zu Dresden besucht, aber einer Reifeprüfung 
an den genannten Hochschulen sich nicht unterzogen haben. 
Treten Zöglinge vor Ablauf des vollen Bildungsganges aus dem Seminare frei- 
willig aus, so kann ihnen zwar, wenn gegen ihre sittliche Führung und geistige Befähig- 
ung keine gegründeten Bedenken zu erheben sind, später ungeachtet ihres Austritts die 
Erstehung der Prüfung gestattet werden, jedoch in keinem Falle eher, als sie beim Ver- 
bleiben in der Anstalt hätten zur Prüfung zugelassen werden können. 
Solche Seminarzöglinge, welche vom weiteren Besuche der Anstalt ausgeschlossen 
worden sind, können nur auf besondere Erlaubniß der obersten Schulbehörde zur Er- 
stehung der Candidatenprüfung zugelassen werden. 
&# 4. Bewerber um die Schulamts-Candidatur, welche hierzu nicht auf einem Semi= Zur Anmeld- 
nare vorbereitet wurden (§ 3, b, c), oder dasselbe vorzeitig verließen (§ 3, Absatz 2 und 3), ung erforder- 
haben sich mit ihrem Gesuche um Zulassung zur Prüfung an den Vorsitzenden der lice Zeugnisse 
Königlichen Prüfungs-Commission desjenigen Bezirks zu wenden, in dessen Bereiche der 
Ort, wo sie sich aufhalten, oder wo sie ihre Vorbildung zum Schulamte genossen haben, 
gelegen ist, und dabei zugleich einzureichen: 
a) einen Tauf= oder Geburtsschein, 
b) einen Impfschein, 
) einen selbstgefertigten Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der vollständige Name, 
der Geburtsort, das Alter, die Confession und der Wohnort angegeben sind. 
Derselbe soll auch genaue Angaben über Stand und Aufenthaltsort ihrer Eltern 
1874. 57
	        
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