Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 372 — 
Schema B. b. 
  
Zeugniß 
über die musikalische Prüfung. 
Vor der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission hat sich 
. .N.N. .. 
aus... . , .. .Bekenntnisses, 
geborenzu. . am. . 18.., 
vorgebildet. ..... .. . ..... 
von... .desJahres18..biszu....desJahres18.., 
indenTagen......desJahre618..dermusikalischen-. 
.PrüfungunterworfenundsichdabeiinBetreff 
1. des Theoretischen (der Harmonielehre u. s. f.) 
2. des Practischen und zwar 
a) im Singen 
b) -Orcgelspiel. 
) Clovierspiel 
d) -Violinspriiil 
erwiesen, worauf. selben als Hauptergebniß dieser Prüfung 
die Censur 
ertheilt worden ist, worübeer gegenwärtiges 
Prüfungszengniß 
ausgestellt wird. 
, den. 18 
Die Königliche Prüfungs-Commission. 
·— 
NB. Bei dem bezüglichen Formulare für Prüfungen von Lehrerinnen kommen die Rubriken 
sub 2, b und d in Wegfall.
	        
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