Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Linzel-Censuren. 
Freie Arbeiten: 
Clausur " Arbeiten „ 
Mündliche Prüfung : 
Technise ch e Fertigkeit: 
Lehrprobe : 
Lehrgabe 
Lehrfertigkeit 
NB. Dieses Schema erleidet je nach dem Fache, für welches dasselbe auszustellen ist, die bezüglichen Ver- 
änderungen, nur die Rubrik Freie Arbeiten kehrt mit ihren Unterabtheilungen bei allen Fachlehrerprüfungen 
bezüglich des deutschen Aufsatzes wieder. Für die fremdsprachlichen Prüfungen treten bei ihr zwei, be- 
ziehentlich drei Abtheilungen auf, nämlich: deutscher und französischer, beziehentlich deutscher, französischer und 
englischer Aufsatz, von welchen jede die Unterabtheilungen: „Inhalt, Styl, grammatische Sicherheit," diejenige 
für den französischen und englischen Aufsatz auch die Unterabtheilung: „Rechtschreibung“ erhält. 
Die Censur über die Clausur-Arbeiten ist zwar nach verschiedenen Gesichtspuncten [z. B. „sprachliche 
Gewandtheit,“ „grammatische und orthographische Sicherheit“ bez. der fremden Sprachen, oder „Inhalt"“ 
und „Form“ bez. der künstlerischen und technischen Fächer (§ 33,2, 6), oder „Sicherheit in Beherrschung 
der Regeln der Kunst,“ „Grad der Gewandtheit in der Ausführung“ 2c. bez. der musikalischen Arbeit, der 
Zeichen= und Schriftproben, festzustellen, aber als einheitlich zusammengefaßtes Urtheil mit einer Note zu 
ertheilen, jedoch unter nebengestellter ausführlicher Angabe der hervorragenden oder untermäßigen Leistungen, 
welche die Höhe der ertheilten Censur begründen. 
 
	        
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