Geschäfts-
ordnung der
Kammern.
Anmeldung
der Stände-
mitglieder.
— 378 —
4. gegenüber dem Großherzogthume Sachsen-Weimar:
die Amtshauptmannschaft Zwickau,
5. gegenüber dem Herzogthume Sachsen-Altenburg:
die Amtshauptmannschaften Borna, Rochlitz, Chemnitz, und für das Schönburgsche
Receßherrschaftsgebiet die Königliche Verwaltungs-Commission zu Glauchau,
6. gegenüber dem Fürstenthume Reuß-Schleiz:
die Amtshauptmannschaften Plauen und Oelsnitz
und
7. gegenüber dem Fürstenthume Reuß-Greiz:
die Amtshauptmannschaft Plauen
an bisheriger Stelle der entlang der betreffenden Grenztracte gelegenen Gerichtsämter,
der Uebernahme und Fortstellung polizeilicher Schubtransporte aus den unter 1 bis mit
7 genannten Nachbarländern, sie mögen nach einem inländischen Orte oder nach einem
anderen durch das Königreich Sachsen hindurch zu erreichenden Staate dirigirt sein, sich
zu unterziehen haben.
Dresden, am 14. October 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
147. Landtagsordnung;
vom 12. October 1874.
Wa, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 2c.
haben eine Revision der Landtagsordnung vom 8. October 1857 für angemessen befun-
den und verordnen demzufolge unter Zustimmung Unserer getreuen Stände:
& 1. Jeder Kammer steht das Recht zu, ihre Geschäftsordnung unter Beobachtung
der in der Verfassungsurkunde enthaltenen, sowie der nachstehenden Bestimmungen selbst-
ständig festzustellen.
§6#2. In der bei Einberufung eines Landtags zu erlassenden Missive (§ 115 der
Verfassungsurkunde) wird zugleich Ort und Stunde für die persönliche Anmeldung der
Ständemitglieder bestimmt.