Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Geschäfts- 
ordnung der 
Kammern. 
Anmeldung 
der Stände- 
mitglieder. 
— 378 — 
4. gegenüber dem Großherzogthume Sachsen-Weimar: 
die Amtshauptmannschaft Zwickau, 
5. gegenüber dem Herzogthume Sachsen-Altenburg: 
die Amtshauptmannschaften Borna, Rochlitz, Chemnitz, und für das Schönburgsche 
Receßherrschaftsgebiet die Königliche Verwaltungs-Commission zu Glauchau, 
6. gegenüber dem Fürstenthume Reuß-Schleiz: 
die Amtshauptmannschaften Plauen und Oelsnitz 
und 
7. gegenüber dem Fürstenthume Reuß-Greiz: 
die Amtshauptmannschaft Plauen 
an bisheriger Stelle der entlang der betreffenden Grenztracte gelegenen Gerichtsämter, 
der Uebernahme und Fortstellung polizeilicher Schubtransporte aus den unter 1 bis mit 
7 genannten Nachbarländern, sie mögen nach einem inländischen Orte oder nach einem 
anderen durch das Königreich Sachsen hindurch zu erreichenden Staate dirigirt sein, sich 
zu unterziehen haben. 
Dresden, am 14. October 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
147. Landtagsordnung; 
vom 12. October 1874. 
Wa, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 1c. 2c. 
haben eine Revision der Landtagsordnung vom 8. October 1857 für angemessen befun- 
den und verordnen demzufolge unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
& 1. Jeder Kammer steht das Recht zu, ihre Geschäftsordnung unter Beobachtung 
der in der Verfassungsurkunde enthaltenen, sowie der nachstehenden Bestimmungen selbst- 
ständig festzustellen. 
§6#2. In der bei Einberufung eines Landtags zu erlassenden Missive (§ 115 der 
Verfassungsurkunde) wird zugleich Ort und Stunde für die persönliche Anmeldung der 
Ständemitglieder bestimmt.
	        
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