Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Regierungs— 
commissare. 
Inter- 
pellationen. 
Ständische 
Schriften. 
— 386 — 
# 29. Die Staatsminister, sowie die mit ihnen oder in ihrem Auftrage in der 
Kammer erscheinenden Beamten sind als Regierungscommissare berechtigt, an allen 
Verhandlungen der Kammern Theil zu nehmen. 
Denselben steht nach vorheriger Aumeldung bei den Präsidenten das Wort zu jeder 
Zeit und auch nach Schluß der Verhandlung, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, 
frei. Ebenso sind dieselben befugt, Vorträge in der Kammer abzulesen, sowie Abänder- 
ungen der Berathungsgegenstände zu beantragen. 
Nimmt ein Regierungscommissar nach dem Schlusse der Berathung das Wort, so 
kann diese auf Antrag eines Kammermitglieds wieder eröffnet werden. 
&30. Für jede Vorlage kann die Staatsregierung einen oder mehrere Commissare 
zur Theilnahme an den Berathungen der Kammern und ihrer Deputationen bezeichnen. 
Zu gleichem Zwecke werden auch für andere Gegenstände, wenn es eine Kammer oder 
deren Deputation wünscht, Regierungscommissare bestellt werden. 
So oft eine Deputation einer Beschwerde oder Petition Folge zu geben oder sonst 
einen Antrag an die Regierung zu bringen oder einen von der Regierungsvorlage ab- 
weichenden Beschluß der Kammer zu empfehlen beabsichtigt, hat dieselbe vorher mit 
einem Regierungscommissare sich zu vernehmen. 
31. Anfragen, welche einzelne Kammermitglieder in der Sitzung an die Staats- 
regierung zu stellen wünschen (Interpellationen), müssen schriftlich bei dem Präsidenten 
eingereicht werden, welcher dieselben sofort dem betreffenden Minister abschriftlich mit- 
theilt, und sodann drucken und an die Kammermitglieder vertheilen läßt. 
Frühestens am zweiten Tage nach jener Mittheilung wird die Interpellation in 
der Kammer selbst vorgelesen. 
Die Staatsregierung wird hierauf erklären, ob und wann sie die Letztere beant- 
worten werde. 
An die Beantwortung einer Interpellation oder an die Ablehnung der Beantwort- 
ung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstands der Interpellation anschließen, 
wenn der Antrag auf eine solche Besprechung in der für selbstständige Anträge nach der 
Geschäftsordnung der Kammer vorgeschriebenen Maße Unterstützung gefunden hat. 
Die Stellung eines Antrags bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber 
jedem Mitgliede der Kammer überlassen, den Gegenstand in Form eines selbstständigen 
Antrags weiter zu verfolgen. 
6 32. Ständische Schriften können in der Regel nur von beiden Kammern ge- 
meinsam, von einer Kammer allein lediglich, wenn der Gegenstand blos diese Kammer 
betrifft, sowie in den § 110 im Eingange, § 131 am Ende und § 132 der Verfassungs- 
urkunde bezeichneten Fällen an den König gebracht werden.
	        
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